Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiffahrt – Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See – Regeln
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 529/1977Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1977,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 29Artikel 29
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Regel 29
Lotsenfahrzeuge
a)Litera a Ein Fahrzeug im Lotsdienst muß führen
an oder nahe dem Masttopp zwei Rundumlichter senkrecht übereinander, das obere weiß und das untere rot;
in Fahrt zusätzlich Seitenlichter und ein Hecklicht;
vor Anker zusätzlich zu den unter Ziffer i vorgeschriebenen Lichtern das oder die Ankerlichter oder den Ankerball.
b)Litera b Ein Lotsenfahrzeug, das nicht im Lotsdienst ist, muß die für ein Fahrzeug seiner Länge vorgeschriebenen Lichter oder Signalkörper führen.
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2019
Dokumentnummer
NOR40004893