Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiffahrt – Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See – Regeln
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 529/1977Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1977,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 32Artikel 32
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Teil D
Schall- und Lichtsignale
Regel 32
Begriffsbestimmungen
a)Litera a Der Ausdruck „Pfeife“ bezeichnet eine Schallsignalanlage, mit der die vorgeschriebenen Töne gegeben werden können und die den Anforderungen der Anlage III entspricht.Der Ausdruck „Pfeife“ bezeichnet eine Schallsignalanlage, mit der die vorgeschriebenen Töne gegeben werden können und die den Anforderungen der Anlage römisch drei entspricht.
b)Litera b Der Ausdruck „kurzer Ton“ bezeichnet einen Ton von etwa einer Sekunde Dauer.
c)Litera c Der Ausdruck „langer Ton“ bezeichnet einen Ton von vier bis sechs Sekunden Dauer.
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2019
Dokumentnummer
NOR40004896