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Art. 38

Fassungen
ab 15.07.1977 — BGBl. Nr. 529/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 38 heute15.07.1977 BGBl. Nr. 529/1977 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiffahrt – Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See – Regeln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1977,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 38

Inkrafttretensdatum

15.07.1977BGBl. Nr. 529/1977

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Teil E
Befreiungen

Regel 38

Befreiungen

Ein Fahrzeug (oder eine Fahrzeugklasse), das (die) vor dem Inkrafttreten dieser Regeln auf Kiel gelegt wurde oder sich in einem entsprechenden Bauzustand befand, kann, wenn es (sie) den Vorschriften der Internationalen Regeln von 1960 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See entspricht, von der Befolgung der vorliegenden Regeln wie folgt befreit werden:

  1. Litera a
    Einbau der Lichter in den in Regel 22 vorgeschriebenen Tragweiten innerhalb von vier Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Regeln.
  2. Litera b
    Einbau der Lichter mit den Farben nach Abschnitt 7 der Anlage römisch eins innerhalb von vier Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Regeln.
  3. Litera c
    Dauernde Befreiung von der Versetzung der Lichter als Folge des Übergangs von britischen in metrische Maße und deren Abrundung.
  4. Litera d
    i) Dauernde Befreiung von der Versetzung der Topplichter auf Fahrzeugen von weniger als 150 Meter Länge nach den Vorschriften des Abschnitts 3 Buchstabe a der Anlage römisch eins.
    1. Sub-Litera, i, i
      Versetzung der Topplichter auf Fahrzeugen von 150 und mehr Meter Länge nach den Vorschriften des Abschnitts 3 Buchstabe a der Anlage römisch eins innerhalb von neun Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Regeln.
  5. Litera e
    Versetzung der Topplichter nach den Vorschriften des Abschnitts 2 Buchstabe b der Anlage römisch eins innerhalb von neun Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Regeln.
  6. Litera f
    Versetzung der Seitenlichter nach den Vorschriften des Abschnitts 2 Buchstabe g und des Abschnitts 3 Buchstabe b der Anlage römisch eins innerhalb von neun Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Regeln.
  7. Litera g
    Vorschriften über Schallsignalanlagen nach Anlage römisch drei innerhalb von neun Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Regeln.

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2019

Gesetzesnummer

20000443

Dokumentnummer

NOR40004902