Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.04.2000 bis 31.05.2000 — BGBl. I Nr. 18/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.04.200031.05.2000 BGBl. I Nr. 18/2000 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesetzliches Budgetprovisorium 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.04.2000BGBl. I Nr. 18/2000

Außerkrafttretensdatum

31.05.2000

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Tritt mit Ablauf jenes Monats außer Kraft, der dem Inkrafttreten des

Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2000 vorangeht vergleiche Paragraph 8,).

Text

Paragraph 6, Auf Grund der durch das Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2000, eingetretenen Änderungen im Wirkungsbereich einzelner haushaltsleitender Organe ist das gemäß Paragraph eins, anzuwendende Bundesfinanzgesetz 1999 wie folgt zu vollziehen:

  1. Ziffer eins
    Für das neu errichtete Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport wird das neue Kapitel 70 "Öffentliche Leistung und Sport" mit folgender Gliederung geschaffen:
    1. Litera a
      Gliederung:

          VA-       AB                      Bezeichnung

         Ansatz

                       AUSGABEN

         1/70          Öffentliche Leistung und Sport:

         1/700         BM für öffentliche Leistung und Sport:

         1/70000    43 Personalausgaben

         1/70003    43 Anlagen

         1/70005       Bezugsvorschüsse

                    23

                    43

         1/70007       Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)

                    22

                    43

         1/70008    43 Aufwendungen

         1/702         Dienststellen:

         1/7020        Verwaltungsakademie:

         1/70200    11 Personalausgaben

         1/70203    11 Anlagen

         1/70206    11 Förderungen

         1/70207       Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)

                    11

                    22

         1/70208    11 Aufwendungen

         1/703         Sportangelegenheiten:

         1/7030        Sportförderung:

         1/70304    11 Förderungen (Gesetzl. Verpflichtungen)

         1/70305    11 Förderungen (D)

         1/70306    11 Förderungen

         1/70308    11 Aufwendungen

         1/7031        Bundessportheime und Sporteinrichtungen (Haus

                       des Sports):

         1/70310    11 Personalausgaben

         1/70313    11 Anlagen

         1/70317    11 Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)

         1/70318    11 Aufwendungen

         1/7032     11 Amt der Bundessporteinrichtungen:

         1/70320    11 Personalausgaben

         1/70328    11 Aufwendungen

         1/7033        Bundessporteinrichtungen Gesellschaft

                       m. b. H.:

         1/70336    11 Förderungen

         1/70337    11 Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)

         1/70338    11 Aufwendungen

                       EINNAHMEN

         2/70          Öffentliche Leistung und Sport:

         2/700         BM für öffentliche Leistung und Sport:

         2/70000    43 Zweckgebundene erfolgswirksame Einnahmen

         2/70004    43 Erfolgswirksame Einnahmen

         2/70008    43 Sonstige bestandswirksame Einnahmen

         2/70009       Bezugsvorschussersätze

                    23

                    43

         2/702         Dienststellen:

         2/7020        Verwaltungsakademie:

         2/70204       Erfolgswirksame Einnahmen

                    11

                    43

         2/70205    11 EU-Förderprogramm

         2/70208    11 Sonstige bestandswirksame Einnahmen

         2/703         Sportangelegenheiten:

         2/7030        Sportförderung:

         2/70304    11 Erfolgswirksame Einnahmen

         2/70309    11 Darlehensrückzahlungen

         2/7031        Bundessportheime und Sporteinrichtungen (Haus

                       des Sports):

         2/70314    11 Erfolgswirksame Einnahmen

         2/70317    11 Bestandswirksame Einnahmen

         2/7032        Amt der Bundessporteinrichtungen:

         2/70324    11 Erfolgswirksame Einnahmen

         2/7033        Bundessporteinrichtungen Gesellschaft

                       m. b. H.:

         2/70334    11 Erfolgswirksame Einnahmen

  1. Litera b
    Die Voranschlagsbeträge werden bei 1/70000 mit 37 Millionen Schilling, bei 1/70003 mit 0,100 Millionen Schilling, bei 1/70005 mit 0,200 Millionen Schilling, bei 1/70007 mit 27,700 Millionen Schilling und bei 1/70008 mit 27,600 Millionen Schilling zu Lasten der jeweils entsprechenden Voranschlagsansätze der Titel 500 und 502 festgelegt.
  1. Ziffer 2
    Die Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen des Paragrafen 1001 "Verwaltungsakademie" hat beim Paragrafen 7020, die des Paragrafen 1002 "Konsumentenschutz" unter dem Titel 300, die des Paragrafen 1005 "Mittel d. Innovations- u. Technologiefonds (ITF) (zweckgeb. Geb.)" beim Paragrafen 6530, die des Paragrafen 1006 "Zusammenarbeit mit ZOR und NUS" beim Paragrafen 2007, die des Titels 107 "Sportangelegenheiten" unter dem Titel 703 "Sportangelegenheiten", die des Paragrafen 1/1081 "Strahlenschutz" beim Paragrafen 1/6170, die des Paragrafen 1082 "Veterinärwesen" beim Paragrafen 1731, die des Paragrafen 1/1083 "Lebensmittel, Chemikalien" beim Paragrafen 1/1732, die des Paragrafen 1084 "Gentechnologie" beim Paragrafen 1733, die des Paragrafen 1090 "Lebensmitteluntersuchungsanstalten" beim Paragrafen 1790, die des Paragrafen 1091 "Veterinärmedizinische Anstalten" beim Paragrafen 1795 sowie die des Paragrafen 1092 "Veterinärmedizinischer Grenzbeschaudienst" beim Paragrafen 1796 zu erfolgen.
  2. Ziffer 3
    Kapitel 12 "Unterricht und kulturelle Angelegenheiten" erhält die Bezeichnung "Bildung und Kultur". Der Titel 120 "Bundesministerium f. Unterricht u. kulturelle Angelegenh."
    erhält die Bezeichnung "Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur".
  3. Ziffer 4
    Der Titel 140 "Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr" erhält die Bezeichnung "Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur". Die Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen des Paragrafen 1402 "Amt des BFPZ Arsenal" hat beim Paragrafen 6536, die des Paragrafen 1414 "Wissenschaftliche Forschung" beim Paragrafen 6532, die des Paragrafen 1415 "Anwendungsorientierte Forschung" beim Paragrafen 6530, die des Paragrafen 1419 "Forschungsunternehmungen" beim Paragrafen 6535 und die des Voranschlagsansatzes 1/14168/12 "Forschungseinrichtungen; Aufwendungen" beim Voranschlagsansatz 1/65338/12 zu erfolgen.
  4. Ziffer 5
    Kapitel 15 "Soziales" erhält die Bezeichnung "Soziale Sicherheit und Generationen". Der Titel 150 "Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales" erhält die Bezeichnung "BM für soziale Sicherh. und Generationen". Die Voranschlagsbeträge werden bei 1/15000 um 20,183 Millionen Schilling, bei 1/15003 um 0,966 Millionen Schilling, bei 1/15007 um 0,342 Millionen Schilling, bei 1/15008 um 7,687 Millionen Schilling und bei 1/15045 um 0,119 Millionen Schilling zu Lasten der jeweils entsprechenden Voranschlagsansätze des Paragrafen 1 aus 1800, erhöht. Die Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen des Paragrafen 1502 "Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (zweckgeb. Geb.)" hat beim Paragrafen 6342, die des Voranschlagsansatzes 1/15057/22 "Bundesbeitrag zur Arbeitsmarktpolitik" beim Voranschlagsansatz 1/63457/22, die des Titels 155 "Arbeitsmarktpolitik (römisch eins)" unter dem Titel 635, die des Titels 156 "Arbeitsmarktpolitik (römisch zwei)" unter dem Titel 636 und jene des Titels 159 "Verschiedene Dienststellen" unter dem Titel 639 zu erfolgen.
  5. Ziffer 6
    Die Verrechnung der Ausgaben des Voranschlagsansatzes 1/17218 "Klinischer Mehraufwand (Universitätskliniken)" erfolgt bis zu einem Betrag in Höhe von 3 270 Millionen Schilling beim Voranschlagsansatz 1/14208.
  6. Ziffer 7
    Die Verrechnung der Einnahmen und Ausgaben des Kapitels 18 "Umwelt" erfolgt mit Ausnahme des Paragrafen 1800 im neu errichteten Kapitel 61 "Umwelt". Zur Verrechnung der Ausgaben für den Artenschutz wird der Paragraf 6180 "Artenschutz" geschaffen, dem der Voranschlagsansatz 1/61806/43 "Förderungen" zugeordnet wird. Der Voranschlagsbetrag bei 1/61806 wird mit 0,073 Millionen Schilling zu Lasten der Voranschlagsansätze 1/63195 und 1/63196 festgelegt.
  7. Ziffer 8
    Die Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung, Instandhaltung und Verwaltung aller Bauten, Anlagen und Liegenschaften des Bundes, die dem Bundesministerium für Landesverteidigung, der Heeresverwaltung oder dem Bundesheer einschließlich des Heeresgeschichtlichen Museums dienen, erfolgt unter dem Titel 401 zu Lasten der jeweils entsprechenden Voranschlagsansätze der Paragrafe 6450, 6453, 6460 und 6473.
  8. Ziffer 9
    Kapitel 60 "Land- und Forstwirtschaft" erhält die Bezeichnung "Land- und Forstwirschaft, Wasserwirtschaft". Der Titel 600 "Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft" erhält die Bezeichnung "BM f. Land- und Forstwirtsch., Umwelt u. Wasserwirtschaft". Die Voranschlagsbeträge werden bei 1/60000 um 60,550 Millionen Schilling, bei 1/60003 um 2,900 Millionen Schilling, bei 1/60005 um 0,357 Millionen Schilling, bei 1/60007 um 0,976 Millionen Schilling und bei 1/60008 um 23,062 Millionen Schilling zu Lasten der jeweils entsprechenden Voranschlagsansätze des Paragrafen 1800 erhöht.
  9. Ziffer 10
    Das Kapitel 63 "Handel, Gewerbe, Industrie, Fremdenverkehr" erhält die Bezeichnung "Wirtschaft und Arbeit". Der Titel 630 "Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten" erhält die Bezeichnung "Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit". Die Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen des Titels 632 "Einrichtungen des Patentwesens" hat unter dem Titel 658 zu erfolgen. Für die Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen für "Regional- und strukturpolitische Maßnahmen" wird der Paragraf 6314 geschaffen, dem als Voranschlagsansätze 1/63145/36 "Förderungen (D)", 1/63146/36 "Förderungen" und 2/63144/36 "Erfolgswirksame Einnahmen" zugeordnet werden. Der Voranschlagsbetrag bei 1/63146 wird mit 48,071 Millionen Schilling zu Lasten des Voranschlagsansatzes 1/65256 festgelegt. Zur Verrechnung der Ausgaben "Zahlungen im Zusammenhang mit der EU" wird der Paragraf 6341 geschaffen, dem die Voranschlagsansätze 1/63416/22 und 1/63418/22 zugeordnet werden.
  10. Ziffer 11
    Die Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen des Paragrafen 6415 "Wasserbau (Wasserbautenförderungsgesetz)" hat beim Paragrafen 6545, die der Voranschlagsansätze 1/64166/33, 34 "Wasserbau - Mittel des Katastrophenfonds (zweckgeb. Geb.)" und 2/64160/33 "Wasserbau - Mittel des Katastrophenfonds (zweckgeb. Einn.)" bei den Voranschlagsansätzen 1/65466 und 2/65460, die des Voranschlagsansatzes 1/64196/34 "Förderungen" beim Voranschlagsansatz 1/65476/34, die des Titels 642 "Bundesstraßenverwaltung" unter dem Titel 656 und die des Titels 644 "Wasserbauverwaltung" unter dem Titel 654 zu erfolgen.
  11. Ziffer 12
    Kapitel 65 "Verkehr und Telekom" erhält die Bezeichnung "Verkehr, Innovation und Technologie". Der Titel 650 "Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr" erhält die Bezeichnung "BM f. Verkehr, Innovation und Technologie". Der Voranschlagsbetrag beim neuen Voranschlagsansatz 1/65486/38 "Zuschüsse an Unternehmungen mit Bundesbeteiligung" wird mit 5 Millionen Schilling zu Lasten des entsprechenden Voranschlagsansatzes 1/63016/38 festgelegt. Zur Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen für "Technologie- und Forschungsförderung (gewerblich)" wird der Paragraf 6531 und für "Forschungsvorhaben" wird der Paragraf 6533 geschaffen; dem Paragrafen 6531 werden die Voranschlagsansätze 1/65316/36 "Förderungen", 1/65318/36 "Aufwendungen" und 2/65310/36 "Zweckgebundene erfolgswirksame Einnahmen", dem Paragrafen 6533 wird der Voranschlagsansatz 1/65338/12 "Aufwendungen" zugeordnet. Die Voranschlagsbeträge werden bei 1/65316 mit 60,301 Millionen Schilling und bei 1/65318 mit 12,502 Millionen Schilling jeweils zu Lasten des Voranschlagsansatzes 1/63176, bei 1/65338 mit 33,938 Millionen Schilling zu Lasten des Voranschlagsansatzes 1/14138 und bei 2/65310 mit 72,802 Millionen Schilling zu Lasten des Voranschlagsansatzes 2/63170 festgelegt.

Schlagworte

BGBl. Nr. 76/1986, Innovationsfonds, Regionalmaßnahme, Technologieförderung

Gesetzesnummer

20000461

Dokumentnummer

NOR40005104