Kurztitel
Gesetzliches Budgetprovisorium 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 18/2000Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2000,
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Tritt mit Ablauf jenes Monats außer Kraft, der dem Inkrafttreten des
Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2000 vorangeht (vgl. § 8).Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2000 vorangeht vergleiche Paragraph 8,).
Text
§ 6. Auf Grund der durch das Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2000 eingetretenen Änderungen im Wirkungsbereich einzelner haushaltsleitender Organe ist das gemäß § 1 anzuwendende Bundesfinanzgesetz 1999 wie folgt zu vollziehen: Paragraph 6, Auf Grund der durch das Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2000, eingetretenen Änderungen im Wirkungsbereich einzelner haushaltsleitender Organe ist das gemäß Paragraph eins, anzuwendende Bundesfinanzgesetz 1999 wie folgt zu vollziehen:
Für das neu errichtete Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport wird das neue Kapitel 70 "Öffentliche Leistung und Sport" mit folgender Gliederung geschaffen:
VA- AB Bezeichnung
Ansatz
AUSGABEN
1/70 Öffentliche Leistung und Sport:
1/700 BM für öffentliche Leistung und Sport:
1/70000 43 Personalausgaben
1/70003 43 Anlagen
1/70005 Bezugsvorschüsse
23
43
1/70007 Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)
22
43
1/70008 43 Aufwendungen
1/702 Dienststellen:
1/7020 Verwaltungsakademie:
1/70200 11 Personalausgaben
1/70203 11 Anlagen
1/70206 11 Förderungen
1/70207 Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)
11
22
1/70208 11 Aufwendungen
1/703 Sportangelegenheiten:
1/7030 Sportförderung:
1/70304 11 Förderungen (Gesetzl. Verpflichtungen)
1/70305 11 Förderungen (D)
1/70306 11 Förderungen
1/70308 11 Aufwendungen
1/7031 Bundessportheime und Sporteinrichtungen (Haus
des Sports):
1/70310 11 Personalausgaben
1/70313 11 Anlagen
1/70317 11 Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)
1/70318 11 Aufwendungen
1/7032 11 Amt der Bundessporteinrichtungen:
1/70320 11 Personalausgaben
1/70328 11 Aufwendungen
1/7033 Bundessporteinrichtungen Gesellschaft
m. b. H.:
1/70336 11 Förderungen
1/70337 11 Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)
1/70338 11 Aufwendungen
EINNAHMEN
2/70 Öffentliche Leistung und Sport:
2/700 BM für öffentliche Leistung und Sport:
2/70000 43 Zweckgebundene erfolgswirksame Einnahmen
2/70004 43 Erfolgswirksame Einnahmen
2/70008 43 Sonstige bestandswirksame Einnahmen
2/70009 Bezugsvorschussersätze
23
43
2/702 Dienststellen:
2/7020 Verwaltungsakademie:
2/70204 Erfolgswirksame Einnahmen
11
43
2/70205 11 EU-Förderprogramm
2/70208 11 Sonstige bestandswirksame Einnahmen
2/703 Sportangelegenheiten:
2/7030 Sportförderung:
2/70304 11 Erfolgswirksame Einnahmen
2/70309 11 Darlehensrückzahlungen
2/7031 Bundessportheime und Sporteinrichtungen (Haus
des Sports):
2/70314 11 Erfolgswirksame Einnahmen
2/70317 11 Bestandswirksame Einnahmen
2/7032 Amt der Bundessporteinrichtungen:
2/70324 11 Erfolgswirksame Einnahmen
2/7033 Bundessporteinrichtungen Gesellschaft
m. b. H.:
2/70334 11 Erfolgswirksame Einnahmen
Die Voranschlagsbeträge werden bei 1/70000 mit 37 Millionen Schilling, bei 1/70003 mit 0,100 Millionen Schilling, bei 1/70005 mit 0,200 Millionen Schilling, bei 1/70007 mit 27,700 Millionen Schilling und bei 1/70008 mit 27,600 Millionen Schilling zu Lasten der jeweils entsprechenden Voranschlagsansätze der Titel 500 und 502 festgelegt.
Die Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen des Paragrafen 1001 "Verwaltungsakademie" hat beim Paragrafen 7020, die des Paragrafen 1002 "Konsumentenschutz" unter dem Titel 300, die des Paragrafen 1005 "Mittel d. Innovations- u. Technologiefonds (ITF) (zweckgeb. Geb.)" beim Paragrafen 6530, die des Paragrafen 1006 "Zusammenarbeit mit ZOR und NUS" beim Paragrafen 2007, die des Titels 107 "Sportangelegenheiten" unter dem Titel 703 "Sportangelegenheiten", die des Paragrafen 1/1081 "Strahlenschutz" beim Paragrafen 1/6170, die des Paragrafen 1082 "Veterinärwesen" beim Paragrafen 1731, die des Paragrafen 1/1083 "Lebensmittel, Chemikalien" beim Paragrafen 1/1732, die des Paragrafen 1084 "Gentechnologie" beim Paragrafen 1733, die des Paragrafen 1090 "Lebensmitteluntersuchungsanstalten" beim Paragrafen 1790, die des Paragrafen 1091 "Veterinärmedizinische Anstalten" beim Paragrafen 1795 sowie die des Paragrafen 1092 "Veterinärmedizinischer Grenzbeschaudienst" beim Paragrafen 1796 zu erfolgen.
Kapitel 12 "Unterricht und kulturelle Angelegenheiten" erhält die Bezeichnung "Bildung und Kultur". Der Titel 120 "Bundesministerium f. Unterricht u. kulturelle Angelegenh."
erhält die Bezeichnung "Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur".
Der Titel 140 "Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr" erhält die Bezeichnung "Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur". Die Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen des Paragrafen 1402 "Amt des BFPZ Arsenal" hat beim Paragrafen 6536, die des Paragrafen 1414 "Wissenschaftliche Forschung" beim Paragrafen 6532, die des Paragrafen 1415 "Anwendungsorientierte Forschung" beim Paragrafen 6530, die des Paragrafen 1419 "Forschungsunternehmungen" beim Paragrafen 6535 und die des Voranschlagsansatzes 1/14168/12 "Forschungseinrichtungen; Aufwendungen" beim Voranschlagsansatz 1/65338/12 zu erfolgen.
Kapitel 15 "Soziales" erhält die Bezeichnung "Soziale Sicherheit und Generationen". Der Titel 150 "Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales" erhält die Bezeichnung "BM für soziale Sicherh. und Generationen". Die Voranschlagsbeträge werden bei 1/15000 um 20,183 Millionen Schilling, bei 1/15003 um 0,966 Millionen Schilling, bei 1/15007 um 0,342 Millionen Schilling, bei 1/15008 um 7,687 Millionen Schilling und bei 1/15045 um 0,119 Millionen Schilling zu Lasten der jeweils entsprechenden Voranschlagsansätze des Paragrafen 1/1800 erhöht. Die Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen des Paragrafen 1502 "Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (zweckgeb. Geb.)" hat beim Paragrafen 6342, die des Voranschlagsansatzes 1/15057/22 "Bundesbeitrag zur Arbeitsmarktpolitik" beim Voranschlagsansatz 1/63457/22, die des Titels 155 "Arbeitsmarktpolitik (I)" unter dem Titel 635, die des Titels 156 "Arbeitsmarktpolitik (II)" unter dem Titel 636 und jene des Titels 159 "Verschiedene Dienststellen" unter dem Titel 639 zu erfolgen.Kapitel 15 "Soziales" erhält die Bezeichnung "Soziale Sicherheit und Generationen". Der Titel 150 "Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales" erhält die Bezeichnung "BM für soziale Sicherh. und Generationen". Die Voranschlagsbeträge werden bei 1/15000 um 20,183 Millionen Schilling, bei 1/15003 um 0,966 Millionen Schilling, bei 1/15007 um 0,342 Millionen Schilling, bei 1/15008 um 7,687 Millionen Schilling und bei 1/15045 um 0,119 Millionen Schilling zu Lasten der jeweils entsprechenden Voranschlagsansätze des Paragrafen 1 aus 1800, erhöht. Die Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen des Paragrafen 1502 "Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (zweckgeb. Geb.)" hat beim Paragrafen 6342, die des Voranschlagsansatzes 1/15057/22 "Bundesbeitrag zur Arbeitsmarktpolitik" beim Voranschlagsansatz 1/63457/22, die des Titels 155 "Arbeitsmarktpolitik (römisch eins)" unter dem Titel 635, die des Titels 156 "Arbeitsmarktpolitik (römisch zwei)" unter dem Titel 636 und jene des Titels 159 "Verschiedene Dienststellen" unter dem Titel 639 zu erfolgen.
Die Verrechnung der Ausgaben des Voranschlagsansatzes 1/17218 "Klinischer Mehraufwand (Universitätskliniken)" erfolgt bis zu einem Betrag in Höhe von 3 270 Millionen Schilling beim Voranschlagsansatz 1/14208.
Die Verrechnung der Einnahmen und Ausgaben des Kapitels 18 "Umwelt" erfolgt mit Ausnahme des Paragrafen 1800 im neu errichteten Kapitel 61 "Umwelt". Zur Verrechnung der Ausgaben für den Artenschutz wird der Paragraf 6180 "Artenschutz" geschaffen, dem der Voranschlagsansatz 1/61806/43 "Förderungen" zugeordnet wird. Der Voranschlagsbetrag bei 1/61806 wird mit 0,073 Millionen Schilling zu Lasten der Voranschlagsansätze 1/63195 und 1/63196 festgelegt.
Die Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung, Instandhaltung und Verwaltung aller Bauten, Anlagen und Liegenschaften des Bundes, die dem Bundesministerium für Landesverteidigung, der Heeresverwaltung oder dem Bundesheer einschließlich des Heeresgeschichtlichen Museums dienen, erfolgt unter dem Titel 401 zu Lasten der jeweils entsprechenden Voranschlagsansätze der Paragrafe 6450, 6453, 6460 und 6473.
Kapitel 60 "Land- und Forstwirtschaft" erhält die Bezeichnung "Land- und Forstwirschaft, Wasserwirtschaft". Der Titel 600 "Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft" erhält die Bezeichnung "BM f. Land- und Forstwirtsch., Umwelt u. Wasserwirtschaft". Die Voranschlagsbeträge werden bei 1/60000 um 60,550 Millionen Schilling, bei 1/60003 um 2,900 Millionen Schilling, bei 1/60005 um 0,357 Millionen Schilling, bei 1/60007 um 0,976 Millionen Schilling und bei 1/60008 um 23,062 Millionen Schilling zu Lasten der jeweils entsprechenden Voranschlagsansätze des Paragrafen 1800 erhöht.
Das Kapitel 63 "Handel, Gewerbe, Industrie, Fremdenverkehr" erhält die Bezeichnung "Wirtschaft und Arbeit". Der Titel 630 "Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten" erhält die Bezeichnung "Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit". Die Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen des Titels 632 "Einrichtungen des Patentwesens" hat unter dem Titel 658 zu erfolgen. Für die Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen für "Regional- und strukturpolitische Maßnahmen" wird der Paragraf 6314 geschaffen, dem als Voranschlagsansätze 1/63145/36 "Förderungen (D)", 1/63146/36 "Förderungen" und 2/63144/36 "Erfolgswirksame Einnahmen" zugeordnet werden. Der Voranschlagsbetrag bei 1/63146 wird mit 48,071 Millionen Schilling zu Lasten des Voranschlagsansatzes 1/65256 festgelegt. Zur Verrechnung der Ausgaben "Zahlungen im Zusammenhang mit der EU" wird der Paragraf 6341 geschaffen, dem die Voranschlagsansätze 1/63416/22 und 1/63418/22 zugeordnet werden.
Die Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen des Paragrafen 6415 "Wasserbau (Wasserbautenförderungsgesetz)" hat beim Paragrafen 6545, die der Voranschlagsansätze 1/64166/33, 34 "Wasserbau - Mittel des Katastrophenfonds (zweckgeb. Geb.)" und 2/64160/33 "Wasserbau - Mittel des Katastrophenfonds (zweckgeb. Einn.)" bei den Voranschlagsansätzen 1/65466 und 2/65460, die des Voranschlagsansatzes 1/64196/34 "Förderungen" beim Voranschlagsansatz 1/65476/34, die des Titels 642 "Bundesstraßenverwaltung" unter dem Titel 656 und die des Titels 644 "Wasserbauverwaltung" unter dem Titel 654 zu erfolgen.
Kapitel 65 "Verkehr und Telekom" erhält die Bezeichnung "Verkehr, Innovation und Technologie". Der Titel 650 "Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr" erhält die Bezeichnung "BM f. Verkehr, Innovation und Technologie". Der Voranschlagsbetrag beim neuen Voranschlagsansatz 1/65486/38 "Zuschüsse an Unternehmungen mit Bundesbeteiligung" wird mit 5 Millionen Schilling zu Lasten des entsprechenden Voranschlagsansatzes 1/63016/38 festgelegt. Zur Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen für "Technologie- und Forschungsförderung (gewerblich)" wird der Paragraf 6531 und für "Forschungsvorhaben" wird der Paragraf 6533 geschaffen; dem Paragrafen 6531 werden die Voranschlagsansätze 1/65316/36 "Förderungen", 1/65318/36 "Aufwendungen" und 2/65310/36 "Zweckgebundene erfolgswirksame Einnahmen", dem Paragrafen 6533 wird der Voranschlagsansatz 1/65338/12 "Aufwendungen" zugeordnet. Die Voranschlagsbeträge werden bei 1/65316 mit 60,301 Millionen Schilling und bei 1/65318 mit 12,502 Millionen Schilling jeweils zu Lasten des Voranschlagsansatzes 1/63176, bei 1/65338 mit 33,938 Millionen Schilling zu Lasten des Voranschlagsansatzes 1/14138 und bei 2/65310 mit 72,802 Millionen Schilling zu Lasten des Voranschlagsansatzes 2/63170 festgelegt.
Schlagworte
BGBl. Nr. 76/1986, Innovationsfonds, Regionalmaßnahme,
Technologieförderung