Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gesetzliches Budgetprovisorium 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 18/2000Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Tritt mit Ablauf jenes Monats außer Kraft, der dem Inkrafttreten des
Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2000 vorangeht (vgl. § 8).Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2000 vorangeht vergleiche Paragraph 8,).
Text
§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages Paragraph 9, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages
soweit in diesem Bundesgesetz Bestimmungen über den Stellenplan getroffen werden, ab 1. April 2000 der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
im übrigen der Bundesminister für Finanzen betraut.
Dokumentnummer
NOR40005107