Rechtstracker.at

Art. 11

Fassungen
ab 24.06.1982 — BGBl. Nr. 278/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute24.06.1982 BGBl. Nr. 278/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiffen (Protokoll Nr. 1)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1982,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

24.06.1982BGBl. Nr. 278/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Kapitel römisch drei
PRIVILEGIEN

Artikel 11

Die folgenden Forderungen genießen an dem Binnenschiff ein Privileg, das den Hypotheken im Range vorgeht:

  1. Litera a
    im Falle der Beschlagnahme die Kosten der Instandhaltung seit der Beschlagnahme einschließlich der für die Instandhaltung des Schiffs unerläßlichen Ausbesserungskosten;
  2. Litera b
    die Forderungen aus Dienstverträgen des Kapitäns und der übrigen Mitglieder der Schiffsbesatzung, wobei die Forderungen auf Gehälter, Löhne oder Vergütungen nur bis zur Höhe des Betrags privilegiert sind, der einem Zeitraum von sechs Monaten entspricht;
  3. Litera c
    die Forderungen aus Hilfeleistung oder Bergung sowie die Beiträge des Schiffs zur Großen Haverei.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

20000462

Dokumentnummer

NOR40005213