Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiffen (Protokoll Nr. 1)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 278/1982Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1982,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Artikel 17
(1) Die in Artikel 11 aufgezählten Privilegien erlöschen mit Ablauf eines Jahres, wenn der privilegierte Gläubiger sein Privileg nicht gerichtlich geltend gemacht hat. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Forderung fällig wird. Für die Forderungen aus Hilfeleistung oder Bergung beginnt sie jedoch mit dem Tag, an dem diese Maßnahmen abgeschlossen sind.
(2) Das Privileg erlischt mit der Forderung.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2020
Dokumentnummer
NOR40005219