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Art. 4

Fassungen
ab 24.06.1982 — BGBl. Nr. 278/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute24.06.1982 BGBl. Nr. 278/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiffen (Protokoll Nr. 1)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1982,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

24.06.1982BGBl. Nr. 278/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Kapitel römisch zwei
EIGENTUM, NIESSBRAUCH UND HYPOTHEKEN

Artikel 4

(1) Die Vertragsparteien gewährleisten die Eintragung des Eigentums, des Nießbrauchs und der Hypotheken an einem Binnenschiff in das Register, in dem das Schiff eingetragen ist.

(2) Als Teil des Eintragungsregisters werden Register betrachtet, die getrennt für die Eintragung dinglicher Rechte an den in diesem Register eingetragenen Binnenschiffen geführt werden, vorausgesetzt, daß zwischen diesen Registern und dem Eintragungsregister auf die das einzelne Schiff betreffenden Eintragungen verwiesen wird.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

20000462

Dokumentnummer

NOR40005206