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Art. 22

Fassungen
ab 24.06.1982 — BGBl. Nr. 278/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 22 heute24.06.1982 BGBl. Nr. 278/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiffen (Protokoll Nr. 2)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1982,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 22

Inkrafttretensdatum

24.06.1982BGBl. Nr. 278/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel 22

(1) Ist im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei die Zwangsvollstreckung in ein Binnenschiff durchgeführt worden, das im Register einer anderen Vertragspartei eingetragen ist, so nimmt die Registerbehörde gegen Vorlegung einer Ausfertigung des Beschlusses über den Zuschlag die auf Grund von Artikel 19 erforderlichen Änderungen und Löschungen der Eintragungen vor; sie benachrichtigt von diesen Änderungen und Löschungen die aus geänderten oder gelöschten Eintragungen Begünstigten. Die Ausfertigung des Beschlusses über den Zuschlag darf erst erteilt werden, wenn der Zuschlag nicht mehr angefochten werden kann. Der Beschluß über den Zuschlag muß gegebenenfalls erkennen lassen, welche eingetragenen Rechte durch den Zuschlag nicht erlöschen.

(2) Weigert sich die Registerbehörde auf Grund von Artikel 3 Absatz 2 oder Artikel 19 Absatz 2, das Eigentum des Erwerbers des Binnenschiffs einzutragen, so kann das Schiff abweichend von Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 1 des Übereinkommens in ein Register irgendeiner anderen Vertragspartei eingetragen werden; jedoch muß das Schiff die in der Rechtsordnung dieser Vertragspartei vorgesehenen Voraussetzungen dafür erfüllen, daß es dort eingetragen werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

20000463

Dokumentnummer

NOR40005243