Rechtstracker.at

§ 13 StrabVO

Fassungen
ab 19.09.2018 — BGBl. II Nr. 127/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13 heute19.09.2018 § → § BGBl. II Nr. 127/2018
§ 1301.07.200018.09.2018 BGBl. II Nr. 76/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Straßenbahnverordnung 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 127 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

19.09.2018BGBl. II Nr. 127/2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StrabVO

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Verhalten während des Dienstes

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Betriebsbedienstete haben bei der Bedienung von Betriebsanlagen und Fahrzeugen jene Sorgfalt anzuwenden, die eine sichere und ordnungsgemäße Betriebsführung gewährleistet.
  2. Absatz 2,Betriebsbedienstete haben sich besonnen und rücksichtsvoll zu verhalten.
  3. Absatz 3,Betriebsbediensteten ist es untersagt, während des Dienstes und der Dienstbereitschaft alkoholische Getränke oder andere die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigende Mittel zu sich zu nehmen oder den Dienst anzutreten, wenn sie unter der Wirkung solcher Getränke oder Mittel stehen.
  4. Absatz 4,Fahrbediensteten ist es untersagt, während des Fahrbetriebes Geräte, die der Navigation, der Kommunikation oder der Aufzeichnung, der Wiedergabe oder dem Empfang von Tönen, Bildern oder Zeichen dienen, zu anderen als betrieblichen Zwecken zu benützen.

Schlagworte

Empfangsgerät

Im RIS seit

25.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2018

Gesetzesnummer

20000465

Dokumentnummer

NOR40204020