Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Straßenbahnverordnung 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 76/2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 127/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 127 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Text
Rückleitungen
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Rückleitungen müssen elektrisch und mechanisch zuverlässig sein. Verbindungen der als Rückleitung dienenden Betriebsmittel dürfen nur durch Werkzeug lösbar sein.
(2)Absatz 2,Jedes Unterwerk muss über mindestens zwei Rückleiter mit den Fahrschienen verbunden sein. Bei Ausfall eines Rückleiters dürfen die anderen nicht unzulässig belastet werden.
(3)Absatz 3,Gegen die Gefahr zu hoher Berührungsspannungen aus dem Schienenpotential müssen Maßnahmen getroffen sein.
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2018
Dokumentnummer
NOR40204032