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§ 28 StrabVO

Fassungen
ab 19.09.2018 — BGBl. II Nr. 127/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 28 heute19.09.2018 § → § BGBl. II Nr. 127/2018
§ 2801.07.200018.09.2018 BGBl. II Nr. 76/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Straßenbahnverordnung 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 127 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

19.09.2018BGBl. II Nr. 127/2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StrabVO

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Brücken

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Brücken müssen den für die Strecke maßgebenden Lastenzug sowie die sonstigen statischen und dynamischen Belastungen bei der Streckenhöchstgeschwindigkeit sicher aufnehmen können.
  2. Absatz 2,In Gleisbogen mit Halbmessern unter 300 m auf Brücken sind zusätzliche Leiteinrichtungen anzuordnen, sofern die Spurführung nicht auf andere Weise sichergestellt ist.
  3. Absatz 3,Stützen von Brücken, die neben Fahrbahnen von Straßen angeordnet werden, sind so zu bemessen, dass sie einem Fahrzeuganprall standhalten, es sei denn, sie sind durch ihre Lage oder durch besondere Maßnahmen gegen Fahrzeuganprall geschützt.
  4. Absatz 4,Für Stützen von Brücken im Bereich eigener und anderer Verkehrswege gilt Absatz 3, sinngemäß.
  5. Absatz 5,Verlaufen Sicherheitsräume auf Brücken, müssen Geländer vorhanden sein, die Personen auch beim Räumen von Fahrzeugen Schutz gegen Absturz bieten.
  6. Absatz 6,Auf Durchlässe und sonstige oberirdische Bahnbauwerke, die den Oberbau tragen oder stützen, sind die Bestimmungen der Absatz eins bis 5 sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

25.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2018

Gesetzesnummer

20000465

Dokumentnummer

NOR40204035