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§ 32 StrabVO

Fassungen
01.07.2000 bis 18.09.2018 — BGBl. II Nr. 76/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3201.07.200018.09.2018 BGBl. II Nr. 76/2000 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Straßenbahnverordnung 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2000,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

01.07.2000BGBl. II Nr. 76/2000

Außerkrafttretensdatum

18.09.2018

Abkürzung

StrabVO

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Aufzüge

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Alle Teile von Aufzugsanlagen, durch die Personen gefährdet werden können, sind entsprechend abzusichern.
  2. Absatz 2,Die Fahrschachttüren dürfen sich betriebsmäßig nur öffnen lassen, wenn sich der Fahrkorb im betreffenden Haltepunkt befindet.
  3. Absatz 3,Fahrkörbe sind mit einer direkten Sprechverbindung zu einer besetzten Betriebsstelle auszustatten.
  4. Absatz 4,Nach Netzausfall müssen die Fahrkörbe mindestens bis zum nächsten Haltepunkt (Haltestelle) fahren und mit offenen Türen stehenbleiben.
  5. Absatz 5,Bei Auslösen eines Brandalarmes müssen die Fahrkörbe in das Hauptzugangsgeschoß fahren und mit offenen Türen stehenbleiben.
  6. Absatz 6,Der Zugang zu den Schachttüren ist ohne Stufen auszuführen.
  7. Absatz 7,An den Zugängen zu den Schachttüren sind Stauräume vorzusehen.

Anmerkung

jetzt § 31

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2018

Gesetzesnummer

20000465

Dokumentnummer

NOR40005350