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§ 42 StrabVO

Fassungen
01.07.2000 bis 18.09.2018 — BGBl. II Nr. 76/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4201.07.200018.09.2018 BGBl. II Nr. 76/2000 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Straßenbahnverordnung 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2000,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42

Inkrafttretensdatum

01.07.2000BGBl. II Nr. 76/2000

Außerkrafttretensdatum

18.09.2018

Abkürzung

StrabVO

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Beleuchtung der Fahrzeuge

Paragraph 42,

  1. Absatz eins,Das erste Fahrzeug eines Zuges ist an der Stirnseite mit Leuchten, welche in Form eines auf die Basis gestellten gleichschenkeligen Dreiecks anzuordnen sind, auszurüsten. Die Leuchte an der Spitze des Dreiecks kann die Linienbezeichnung enthalten. Die beiden unteren Leuchten müssen Scheinwerfer sein. Diese Beleuchtungseinrichtung muß
    1. Ziffer eins
      den Gleisbereich ausreichend beleuchten können,
    2. Ziffer 2
      sich gleichzeitig und gleichmäßig abblenden lassen,
    3. Ziffer 3
      bei straßenabhängigen Bahnen im abgeblendeten Zustand symmetrisches Licht ausstrahlen (Scheinwerfer für symmetrisches Abblendlicht),
    4. Ziffer 4
      so beschaffen sein, daß im abgeblendeten Zustand die Fahrzielanzeige und die Linienbezeichnung eindeutig lesbar sind,
    5. Ziffer 5
      so befestigt sein, daß sie nicht unbeabsichtigt verstellt werden kann und
    6. Ziffer 6
      mit weißem Licht versehen sein.
  2. Absatz 2,An der Rückseite von Fahrzeugen sind zwei rote Schlußleuchten, an Fahrzeugen straßenabhängiger Bahnen zusätzlich jeweils zwei rote Bremsleuchten und zwei rote Rückstrahler anzubringen. Zweirichtungsfahrzeuge sind nur mit Brems- und Schlußleuchten auszurüsten.
  3. Absatz 3,Die Wirksamkeit der Einschaltung nach den Absatz eins und 2 darf nicht von der Fahrleitungsspannung abhängig sein.
  4. Absatz 4,Die Einschaltung der nicht abgeblendeten Scheinwerfer (Fernlicht) ist dem Fahrzeugführer durch Kontrolleuchten anzuzeigen.

Anmerkung

jetzt § 41

Schlagworte

Bremsleuchte

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2018

Gesetzesnummer

20000465

Dokumentnummer

NOR40005360