Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Straßenbahnverordnung 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 76/2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 127/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 127 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 45Paragraph 45
Text
Türen für den Fahrgastwechsel
§ 45.Paragraph 45,
(1)Absatz eins,Türen müssen so gebaut und angeordnet sein, dass ein zügiger Fahrgastwechsel möglich ist.
(2)Absatz 2,Türen müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,65 m haben. Auf jeder Fahrzeugseite muss mindestens eine der Türen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,80 m haben.
(3)Absatz 3,Für die Verwendung von kraftbetätigten Türen müssen Einrichtungen vorhanden sein, die verhindern, dass ein- oder aussteigende Personen von sich schließenden Türblättern durch Einklemmen verletzt werden.
(4)Absatz 4,Kraftbetätigte, bewegliche Trittstufen dürfen sich nur in Abhängigkeit vom Bewegungsablauf der dazugehörigen Türen bewegen lassen und sind mit Einrichtungen zu versehen, die verhindern, dass Personen verletzt werden.
(5)Absatz 5,In Personenfahrzeugen müssen Einrichtungen vorhanden sein, die
dem Fahrzeugführer anzeigen, ob die Türen offen oder geschlossen sind,
bei Türen auf beiden Längsseiten ein seitenabhängiges Öffnen zulassen,
ein Anfahren bei offenen oder nicht vollständig geschlossenen Türen, ausgenommen bei Verschubfahrten, optisch und akustisch anzeigen,
ein gewaltsames Öffnen der Türen optisch und akustisch melden und
bei Fahrbetrieb ohne Fahrzeugführer sicherstellen, dass Züge nur bei geschlossenen Türen anfahren können.
(6)Absatz 6,Türen müssen in geschlossener Stellung festgehalten sein. Sie müssen jedoch Einrichtungen besitzen, die den Fahrgästen das Öffnen der Türen im Notfall ermöglichen.
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2018
Dokumentnummer
NOR40204054