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§ 49 StrabVO

Fassungen
ab 19.09.2018 — BGBl. II Nr. 127/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 49 heute19.09.2018 § → § BGBl. II Nr. 127/2018
§ 4901.07.200018.09.2018 BGBl. II Nr. 76/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Straßenbahnverordnung 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 127 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49

Inkrafttretensdatum

19.09.2018BGBl. II Nr. 127/2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StrabVO

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Beschriftung und Sinnbilder

Paragraph 49,

  1. Absatz eins,An den Außenseiten der Fahrzeuge müssen vorhanden sein
    1. Ziffer eins
      auf den Längsseiten Name und Betriebssitz des Unternehmers oder dessen Geschäftszeichen oder Wappen sowie die Fahrzeugnummer,
    2. Ziffer 2
      bei Personenfahrzeugen Betätigungs- und Verhaltenshinweise für Fahrgäste,
    3. Ziffer 3
      Zeichen an den Stellen, an denen Hebezeuge angesetzt werden dürfen,
    4. Ziffer 4
      bei Dienstfahrzeugen Angaben über das zulässige Ladegewicht.
  2. Absatz 2,Im Innern von Personenfahrzeugen müssen vorhanden sein
    1. Ziffer eins
      Betätigungs- und Verhaltenshinweise für Fahrgäste,
    2. Ziffer 2
      Sinnbilder an den Sitzplätzen, die für ältere Personen, Menschen mit Behinderung, Schwangere, Kinder und Fahrgäste mit kleinen Kindern sowie sonstige in ihrer Mobilität eingeschränkte Personen vorzusehen sind,
    3. Ziffer 3
      Hinweise auf Einrichtungen und Ausrüstungen für Notfälle.
  3. Absatz 3,Beschriftungen und Sinnbilder müssen eindeutig, gut sichtbar und deutlich lesbar sein. Ihre Erkennbarkeit darf durch andere Aufschriften oder Bildzeichen nicht beeinträchtigt sein.
  4. Absatz 4,Fensterscheiben müssen mit Ausnahme der Kennzeichnung der Glasscheiben nach Paragraph 33, Absatz 5, sowie notwendiger Hinweise für Fahrgäste so von Beschriftungen freigehalten werden, dass von Fahrgasträumen eine Durchsicht nach Außen vorhanden ist.

Schlagworte

Betätigungshinweis

Im RIS seit

25.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2018

Gesetzesnummer

20000465

Dokumentnummer

NOR40204058