Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Straßenbahnverordnung 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 76/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 50Paragraph 50
Text
Beschriftung der Fahrzeuge
§ 50.Paragraph 50,
(1)Absatz eins,An allen Außenseiten der Fahrzeuge ist die Fahrzeugnummer anzubringen.
(2)Absatz 2,Zumindest rechts vorne sind anzubringen
Name und Anschrift des Straßenbahnunternehmens oder dessen Geschäftsbezeichnung oder Wappen,
Angaben über die zulässige Nutzlast bei Dienstfahrzeugen und
der Zeitpunkt der letzten Inspektion.
(3)Absatz 3,Die Stellen, an denen Hebezeuge angesetzt werden dürfen, sind zu kennzeichnen.
(4)Absatz 4,Die Beschriftungen nach den Abs. 1 bis 3 müssen eindeutig, gut sichtbar und deutlich lesbar sein.Die Beschriftungen nach den Absatz eins bis 3 müssen eindeutig, gut sichtbar und deutlich lesbar sein.
(5)Absatz 5,Fensterscheiben müssen mit Ausnahme der Kennzeichnung der Glasscheiben nach § 33 Abs. 5 sowie notwendigen Hinweisen für Fahrgäste nach § 49 so von Beschriftungen freigehalten werden, daß von Fahrgasträumen eine Durchsicht nach Außen vorhanden ist.Fensterscheiben müssen mit Ausnahme der Kennzeichnung der Glasscheiben nach Paragraph 33, Absatz 5, sowie notwendigen Hinweisen für Fahrgäste nach Paragraph 49, so von Beschriftungen freigehalten werden, daß von Fahrgasträumen eine Durchsicht nach Außen vorhanden ist.
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2018
Dokumentnummer
NOR40005368