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§ 50 StrabVO

Fassungen
01.07.2000 bis 18.09.2018 — BGBl. II Nr. 76/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5001.07.200018.09.2018 BGBl. II Nr. 76/2000 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Straßenbahnverordnung 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2000,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50

Inkrafttretensdatum

01.07.2000BGBl. II Nr. 76/2000

Außerkrafttretensdatum

18.09.2018

Abkürzung

StrabVO

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Beschriftung der Fahrzeuge

Paragraph 50,

  1. Absatz eins,An allen Außenseiten der Fahrzeuge ist die Fahrzeugnummer anzubringen.
  2. Absatz 2,Zumindest rechts vorne sind anzubringen
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift des Straßenbahnunternehmens oder dessen Geschäftsbezeichnung oder Wappen,
    2. Ziffer 2
      das Eigengewicht,
    3. Ziffer 3
      Angaben über die zulässige Nutzlast bei Dienstfahrzeugen und
    4. Ziffer 4
      der Zeitpunkt der letzten Inspektion.
  3. Absatz 3,Die Stellen, an denen Hebezeuge angesetzt werden dürfen, sind zu kennzeichnen.
  4. Absatz 4,Die Beschriftungen nach den Absatz eins bis 3 müssen eindeutig, gut sichtbar und deutlich lesbar sein.
  5. Absatz 5,Fensterscheiben müssen mit Ausnahme der Kennzeichnung der Glasscheiben nach Paragraph 33, Absatz 5, sowie notwendigen Hinweisen für Fahrgäste nach Paragraph 49, so von Beschriftungen freigehalten werden, daß von Fahrgasträumen eine Durchsicht nach Außen vorhanden ist.

Anmerkung

jetzt § 49

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2018

Gesetzesnummer

20000465

Dokumentnummer

NOR40005368