Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Straßenbahnverordnung 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 76/2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 127/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 127 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 61Paragraph 61
Text
7. ABSCHNITT
Instandhaltung
§ 61.Paragraph 61,
(1)Absatz eins,Die Instandhaltung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge umfasst Wartung, Inspektionen und Instandsetzungen; sie muss sich mindestens auf jene Teile erstrecken, deren Zustand die Betriebssicherheit und Verfügbarkeit beeinflussen kann.
(2)Absatz 2,Art und Umfang der Wartung und der Inspektionen haben sich nach Bauart und Belastung der Betriebsanlagen und der Fahrzeuge zu richten.
(3)Absatz 3,Inspektionen sind planmäßig wiederkehrend innerhalb folgender Fristen durchzuführen:
Tunnel und Haltestellenbauwerke, sonstige Bahnbauwerke, Erdbauwerke
10 Jahre,
Energieversorgungsanlagen
5 Jahre,
Fahrleitungsanlagen
5 Jahre,
Zugsicherungsanlagen
5 Jahre,
Fahrsignalanlagen
5 Jahre,
die Betriebssicherheit wesentlich beeinflussende maschinentechnische Anlagen
5 Jahre,
Eisenbahnkreuzungen
2 Jahre,
Fahrtreppen und Fahrsteige
1 Jahr,
Fahrzeuge, nach Zurücklegung von 500 000 km, spätestens jedoch nach
8 Jahren.
(4)Absatz 4,Unbeschadet des Absatzes 3 sind Betriebsanlagen und Fahrzeuge auch nach schweren Unfällen, bei denen Teile beschädigt worden sind, die die Betriebssicherheit beeinträchtigen können, einer Inspektion zu unterziehen.
(5)Absatz 5,Die Behörde kann in besonderen Fällen die Fristen gemäß Abs. 3 für Betriebsanlagen und Fahrzeuge ändern; insbesondere kann sie bei Betriebsanlagen und Fahrzeugen mit technischen Besonderheiten kürzere Fristen festsetzen.Die Behörde kann in besonderen Fällen die Fristen gemäß Absatz 3, für Betriebsanlagen und Fahrzeuge ändern; insbesondere kann sie bei Betriebsanlagen und Fahrzeugen mit technischen Besonderheiten kürzere Fristen festsetzen.
(6)Absatz 6,Über die Wartung und die Inspektionen sind Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen sind den für den Bau und die Instandhaltung wesentlichen Unterlagen beizugeben.
(7)Absatz 7,Die Aufzeichnungen über die Wartung sind bis zur nächsten Inspektion, mindestens jedoch drei Jahre, diejenigen über die Inspektionen bis zur Außerbetriebsetzung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge aufzubewahren.
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2018
Dokumentnummer
NOR40204065