Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beschäftigung von Ausländern im Winterfremdenverkehr - Salzburg
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 87/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 87 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 2.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 2,
Text
§ 1. Für den Wirtschaftszweig Winterfremdenverkehr im Bundesland Salzburg wird ein Kontingent in der Höhe von 80 für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt. Paragraph eins, Für den Wirtschaftszweig Winterfremdenverkehr im Bundesland Salzburg wird ein Kontingent in der Höhe von 80 für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt.
Dokumentnummer
NOR40005411