Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Halonbankverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 77/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Anhang
Kritische Verwendungszwecke von Halonen
Verwendung von Halon 1301:
in Luftfahrzeugen für den Schutz von Mannschaftsräumen, Triebwerken, Frachträumen und Trockenbuchten (dry bays);
in militärischen Land- und Wasserfahrzeugen für den Schutz von Mannschafts- und Maschinenräumen;
für die Inertisierung von besetzten Räumen, in denen brennbare Flüssigkeiten oder Gase freigesetzt werden können, nämlich im militärischen Bereich, im Erdöl- und Erdgassektor sowie in der Petrochemie und in bestehenden Frachtschiffen;
für die Inertisierung von bestehenden bemannten Kommunikations- und Befehlszentren, die zur Verteidigung gehören oder anderweitig für die nationale Sicherheit wesentlich sind;
für die Inertisierung von Räumen, in denen das Risiko einer Dispersion radioaktiver Stoffe bestehen könnte;
in Anlagen des Ärmelkanal-Tunnels und damit verbundenen Einrichtungen und rollendem Eisenbahnmaterial.
Verwendung von Halon 1211
in an Bord von Luftfahrzeugen verwendeten Handfeuerlöschern und festinstallierten Löschvorrichtungen für Triebwerke;
in Luftfahrzeugen für den Schutz von Mannschafts- und Maschinenräumen, Frachträumen und Trockenbuchten (dry bays).
Schlagworte
Landfahrzeug, Erdölsektor, Kommunikationszentrum
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2025
Dokumentnummer
NOR40005434