Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Halonbankverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 77/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Ziele
§ 1.Paragraph eins,
Ziele dieser Verordnung sind
die Festlegung von Anwendungen, in denen Halone nach dem 1. Jänner 2000 noch eingesetzt werden dürfen („kritische Verwendungszwecke“),
die Sicherstellung, dass der Einsatz von Halonen auf „kritische Verwendungszwecke“ eingeschränkt wird,
die Erfassung von in Österreich zum Zeitpunkt 1. Jänner 2000 vorhandenen Halonbeständen,
die Sicherstellung, dass durch die Einrichtung einer nationalen Halonbank aus diesen Beständen Halone für „kritische Verwendungszwecke“ zur Verfügung stehen und
die Kontrolle und Reduktion von Emissionen in die Umwelt.
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2025
Dokumentnummer
NOR40005426