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§ 1 HalonbankV

Fassungen
ab 04.03.2000 — BGBl. II Nr. 77/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1 heute04.03.2000 BGBl. II Nr. 77/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Halonbankverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2000,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

04.03.2000BGBl. II Nr. 77/2000

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HalonbankV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Ziele

Paragraph eins,

Ziele dieser Verordnung sind

  1. Ziffer eins
    die Festlegung von Anwendungen, in denen Halone nach dem 1. Jänner 2000 noch eingesetzt werden dürfen („kritische Verwendungszwecke“),
  2. Ziffer 2
    die Sicherstellung, dass der Einsatz von Halonen auf „kritische Verwendungszwecke“ eingeschränkt wird,
  3. Ziffer 3
    die Erfassung von in Österreich zum Zeitpunkt 1. Jänner 2000 vorhandenen Halonbeständen,
  4. Ziffer 4
    die Sicherstellung, dass durch die Einrichtung einer nationalen Halonbank aus diesen Beständen Halone für „kritische Verwendungszwecke“ zur Verfügung stehen und
  5. Ziffer 5
    die Kontrolle und Reduktion von Emissionen in die Umwelt.

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2025

Gesetzesnummer

20000471

Dokumentnummer

NOR40005426