(3)Absatz 3,Sofern sich in der Halonbank zur Abgabe gemäß Abs. 1 Z 4 Halone nicht in ausreichender Menge befinden, ist ein Bezug aus einem EWR-Vertragsstaat oder Import zur Deckung des Bedarfs für einen durch Bestätigung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie nachgewiesenen kritischen Verwendungszweck zulässig; diesfalls hat der Verwender dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie vor dem Bezug oder dem Import die benötigte Menge und die Art der Halone sowie seinen kritischen Verwendungszweck gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 nachzuweisen. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat daraufhin dem Verwender und der vom Verwender bekannt zu gebenden Person, die die Halone in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt, für den nachgewiesenen kritischen Verwendungszweck eine Bestätigung, in der die Art und erforderliche Menge der Halone sowie der kritische Verwendungszweck ausgewiesen ist, zu erteilen.Sofern sich in der Halonbank zur Abgabe gemäß Absatz eins, Ziffer 4, Halone nicht in ausreichender Menge befinden, ist ein Bezug aus einem EWR-Vertragsstaat oder Import zur Deckung des Bedarfs für einen durch Bestätigung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie nachgewiesenen kritischen Verwendungszweck zulässig; diesfalls hat der Verwender dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie vor dem Bezug oder dem Import die benötigte Menge und die Art der Halone sowie seinen kritischen Verwendungszweck gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 nachzuweisen. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat daraufhin dem Verwender und der vom Verwender bekannt zu gebenden Person, die die Halone in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt, für den nachgewiesenen kritischen Verwendungszweck eine Bestätigung, in der die Art und erforderliche Menge der Halone sowie der kritische Verwendungszweck ausgewiesen ist, zu erteilen.