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§ 3 HalonbankV

Fassungen
ab 04.03.2000 — BGBl. II Nr. 77/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute04.03.2000 BGBl. II Nr. 77/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Halonbankverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2000,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

04.03.2000BGBl. II Nr. 77/2000

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HalonbankV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Inverkehrsetzen und Verwendung von Halonen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Von dem im Paragraph eins, der Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie vom 16. August 1990 über das Verbot von Halonen (HalonV), Bundesgesetzblatt Nr. 576 aus 1990,, festgelegten Verbot der Verwendung von Halonen – unbeschadet des Paragraph 2, Absatz 2, HalonV – und dem Verbot des Inverkehrsetzens von Halonen ist ausgenommen:
    1. Ziffer eins
      die Verwendung der Halone für Feuerlöschanlagen hinsichtlich der im Anhang genannten „kritischen Verwendungszwecke“,
    2. Ziffer 2
      die Verwendung der Halone für Halon-Handfeuerlöscher hinsichtlich der im Anhang genannten „kritischen Verwendungszwecke“ und
    3. Ziffer 3
      das Inverkehrsetzen der in Ziffer 2, genannten Halon-Handfeuerlöscher und systemspezifischer Bestandteile für in Ziffer eins, genannte Anlagen, in denen Halone enthalten sind (zB Kartuschen), sowie
    4. Ziffer 4
      die Übergabe der Halone an die Halonbank gemäß Paragraph 4, Absatz 2 und ihre Abgabe aus der Halonbank gemäß Paragraph 6, Absatz eins und 2 für die in den Ziffer eins und 2 genannten Zwecke in der jeweils erforderlichen Menge.
  2. Absatz 2,Der Verwender hat seinen Bedarf an Halonen gemäß Absatz eins, Ziffer 4, dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie nachzuweisen. Jedem Verwender, der Halone aus der Halonbank nachweislich zu einem kritischen Verwendungszweck bezieht, ist vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie eine Bescheinigung darüber zu erteilen. In dieser Bescheinigung ist auszuweisen, für welchen kritischen Verwendungszweck, welche Art und welche hiefür erforderlichen Menge an Halonen an den Verwender abgegeben wurden.
  3. Absatz 3,Sofern sich in der Halonbank zur Abgabe gemäß Absatz eins, Ziffer 4, Halone nicht in ausreichender Menge befinden, ist ein Bezug aus einem EWR-Vertragsstaat oder Import zur Deckung des Bedarfs für einen durch Bestätigung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie nachgewiesenen kritischen Verwendungszweck zulässig; diesfalls hat der Verwender dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie vor dem Bezug oder dem Import die benötigte Menge und die Art der Halone sowie seinen kritischen Verwendungszweck gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 nachzuweisen. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat daraufhin dem Verwender und der vom Verwender bekannt zu gebenden Person, die die Halone in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt, für den nachgewiesenen kritischen Verwendungszweck eine Bestätigung, in der die Art und erforderliche Menge der Halone sowie der kritische Verwendungszweck ausgewiesen ist, zu erteilen.

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2025

Gesetzesnummer

20000471

Dokumentnummer

NOR40005428