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§ 5 HalonbankV

Fassungen
ab 04.03.2000 — BGBl. II Nr. 77/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute04.03.2000 BGBl. II Nr. 77/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Halonbankverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2000,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

04.03.2000BGBl. II Nr. 77/2000

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HalonbankV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Einspeisung der Halone in die Halonbank

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Mit der Einspeisung der Halone in die Halonbank
    1. Ziffer eins
      geht die sachenrechtliche Verfügungsbefugnis an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie über die jeweils eingespeisten Halone unter den nachstehenden Bedingungen über und
    2. Ziffer 2
      obliegt es dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, die Halone bei gebotener Gelegenheit unter Einhaltung der im Paragraph 6, Absatz eins und 2 festgelegten Voraussetzungen in der jeweils verlangten Menge an einen kritischen Verwender zu einem Preis abzugeben, der sich nachweislich an einem zum Zeitpunkt der Abgabe auf internationalen Märkten erzielbaren Preis orientiert, und
    3. Ziffer 3
      verzichtet der Eigentümer im vorhinein auf ein ihm aus einer allfälligen Abgabe seiner Halone an einen kritischen Verwender gebührendes Entgelt – jener Teil des Erlöses aus der Abgabe der Halone an einen kritischen Verwender, der nach Abzug der in Zusammenhang mit manipulativen Tätigkeiten anfallenden Kosten (zB Transport, Lagerung) verbleibt – zu Gunsten der Erfüllung des in Absatz 2, angeführten Zweckes unter der Voraussetzung, dass der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie durch entsprechende Maßnahmen sicherstellt, dass
      1. Litera a
        solche Erträge entsprechend den Bedingungen gemäß Absatz 2, verwendet werden,
      2. Litera b
        Vorkehrungen bezüglich der Entsorgung der von den Eigentümern eingespeisten Halone getroffen werden, und diese auch beinhalten, dass der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie die Entsorgung veranlasst und auch die Kosten der Entsorgung trägt, und dass
      3. Litera c
        bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Litera b, der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie die Entsorgung veranlasst und die Kosten der Entsorgung trägt.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat Erträge gemäß Absatz eins, Ziffer 3, zur Bedeckung der Kosten für eine allfällige Entsorgung von Halonen zu verwenden. Soweit diese Erträge nicht für eine Bedeckung der Entsorgungskosten benötigt werden, sind diese nach Maßgabe der hiefür in Betracht kommenden Rechtsvorschriften der betrieblichen Umweltförderung im Inland zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, Vorkehrungen bezüglich der Entsorgung der von den Eigentümern eingespeisten Halone zu treffen. Wird eine Entsorgung, insbesondere durch eine Änderung der kritischen Verwendungszwecke gemäß Paragraph 2, Absatz eins,, erforderlich, so hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie die Entsorgung zu veranlassen und deren Kosten zu tragen.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat dem Eigentümer über die Art und Menge der von ihm in die Halonbank eingespeisten Halone eine Bestätigung auszustellen.

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2025

Gesetzesnummer

20000471

Dokumentnummer

NOR40005430