Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn – Halbanschlußstelle „Mitterstraße“ im Bereich der Marktgemeinde Unterpremstätten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 78/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 78 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Die Halbanschlußstelle “Mitterstraße” der A 9 Pyhrn Autobahn wird im Bereich der Marktgemeinde Unterpremstätten wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Halbanschlußstelle “Mitterstraße” liegt zwischen AB-km 190,2 und AB-km 190,9 und stellt über ihre Zu- und Abfahrtsrampe die Verbindung mit dem Gemeindestraßennetz von und nach Graz her.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampe aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei der Marktgemeinde Unterpremstätten aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1:1 000 zu ersehen. - Die Festlegung der Straßenachsen erfolgte auf Grundlage des vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Erlaß Z 816 509/16-VI/B/5-99 vom 31. August 1999 genehmigten Einreichprojektes 1999 “HAS Mitterstraße”.Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampe aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei der Marktgemeinde Unterpremstätten aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1:1 000 zu ersehen. - Die Festlegung der Straßenachsen erfolgte auf Grundlage des vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Erlaß Ziffer 816, 509/16-VI/B/5-99 vom 31. August 1999 genehmigten Einreichprojektes 1999 “HAS Mitterstraße”.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026
Dokumentnummer
NOR40005435