Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung von Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträgen bei Handelsvertretern
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 95/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 635/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 95 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 635 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2000 und
letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2002 anzuwenden
(vgl. § 4).vergleiche Paragraph 4,).
Text
§ 3.Paragraph 3,
Die Anwendung der Pauschalierung ist nur zulässig, wenn aus einer der Abgabenbehörde vorgelegten Beilage hervorgeht, daß der Steuerpflichtige von dieser Pauschalierung Gebrauch macht. Der Steuerpflichtige hat in der Beilage die Berechnungsgrundlagen darzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2022
Dokumentnummer
NOR40005467