Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
29.03.2000 bis 30.12.2003 — BGBl. II Nr. 95/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 329.03.200030.12.2003 BGBl. II Nr. 95/2000 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 635/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung von Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträgen bei Handelsvertretern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 95 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 635 aus 2003,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

29.03.2000BGBl. II Nr. 95/2000

Außerkrafttretensdatum

30.12.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 635/2003

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2000 und

letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2002 anzuwenden

vergleiche Paragraph 4,).

Text

Paragraph 3,

Die Anwendung der Pauschalierung ist nur zulässig, wenn aus einer der Abgabenbehörde vorgelegten Beilage hervorgeht, daß der Steuerpflichtige von dieser Pauschalierung Gebrauch macht. Der Steuerpflichtige hat in der Beilage die Berechnungsgrundlagen darzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2022

Gesetzesnummer

20000477

Dokumentnummer

NOR40005467