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§ 11 ChemV 1999

Fassungen
11.03.2000 bis 13.07.2018 — BGBl. II Nr. 81/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1111.03.200013.07.2018 BGBl. II Nr. 81/2000 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikalienverordnung 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

11.03.2000BGBl. II Nr. 81/2000

Außerkrafttretensdatum

13.07.2018aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/2018

Abkürzung

ChemV 1999

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Ausnahmen von den Verpackungsvorschriften

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Verpackungsvorschriften gelten als erfüllt – außer bei einer Abgabe an nichtgewerbliche Letztverbraucher – wenn stückige feste gefährliche Stoffe und stückige feste gefährliche Zubereitungen in einer solchen Form in Verkehr gesetzt werden, daß bei einer gebräuchlichen Handhabung oder Verwendung Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen oder die Umwelt nicht entstehen können. Jedoch hat der gemäß Paragraph 27, ChemG 1996 Verantwortliche dem berufsmäßigen Verwender eine Mitteilung beizufügen, die eine vollständige Kennzeichnung gemäß den Paragraphen 14 und 15 enthält.
  2. Absatz 2,Befinden sich gefährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen in ortsfesten Anlagen, wie betriebliche Anlagen, Rohrleitungen und dergleichen oder in Transportbehältnissen mit einem Fassungsvermögen von über 1000 l, so gelten die Bestimmungen über die Verpackung nicht für diese Anlagen oder Behältnisse.
  3. Absatz 3,Der Verpackungspflicht ist entsprochen, wenn flüssige gefährliche Stoffe und flüssige gefährliche Zubereitungen bei der Abgabe unmittelbar in geeignete gemäß Paragraph 20, Absatz 8, gekennzeichnete Behältnisse (Kanister) eingefüllt werden. Sofern diese Behältnisse nicht gekennzeichnet sind, hat der Abgeber für eine entsprechende Kennzeichnung (Paragraph 20, Absatz 8,) zu sorgen.
  4. Absatz 4,Ebenso ist der Verpackungspflicht entsprochen, wenn Kraft-, Brenn- und Schmierstoffe zum unmittelbaren Verbrauch aus geeigneten gemäß Paragraph 20, Absatz 8, gekennzeichneten Abgabevorrichtungen (Zapfsäule), bei denen sichergestellt ist, daß keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt entstehen kann, abgegeben werden.

Schlagworte

Kraftstoff, Brennstoff

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2018

Gesetzesnummer

20000478

Dokumentnummer

NOR40005485