Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Chemikalienverordnung 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 81/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Ausnahmen von den Verpackungsvorschriften
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die Verpackungsvorschriften gelten als erfüllt – außer bei einer Abgabe an nichtgewerbliche Letztverbraucher – wenn stückige feste gefährliche Stoffe und stückige feste gefährliche Zubereitungen in einer solchen Form in Verkehr gesetzt werden, daß bei einer gebräuchlichen Handhabung oder Verwendung Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen oder die Umwelt nicht entstehen können. Jedoch hat der gemäß § 27 ChemG 1996 Verantwortliche dem berufsmäßigen Verwender eine Mitteilung beizufügen, die eine vollständige Kennzeichnung gemäß den §§ 14 und 15 enthält.Die Verpackungsvorschriften gelten als erfüllt – außer bei einer Abgabe an nichtgewerbliche Letztverbraucher – wenn stückige feste gefährliche Stoffe und stückige feste gefährliche Zubereitungen in einer solchen Form in Verkehr gesetzt werden, daß bei einer gebräuchlichen Handhabung oder Verwendung Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen oder die Umwelt nicht entstehen können. Jedoch hat der gemäß Paragraph 27, ChemG 1996 Verantwortliche dem berufsmäßigen Verwender eine Mitteilung beizufügen, die eine vollständige Kennzeichnung gemäß den Paragraphen 14 und 15 enthält.
(2)Absatz 2,Befinden sich gefährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen in ortsfesten Anlagen, wie betriebliche Anlagen, Rohrleitungen und dergleichen oder in Transportbehältnissen mit einem Fassungsvermögen von über 1000 l, so gelten die Bestimmungen über die Verpackung nicht für diese Anlagen oder Behältnisse.
(3)Absatz 3,Der Verpackungspflicht ist entsprochen, wenn flüssige gefährliche Stoffe und flüssige gefährliche Zubereitungen bei der Abgabe unmittelbar in geeignete gemäß § 20 Abs. 8 gekennzeichnete Behältnisse (Kanister) eingefüllt werden. Sofern diese Behältnisse nicht gekennzeichnet sind, hat der Abgeber für eine entsprechende Kennzeichnung (§ 20 Abs. 8) zu sorgen.Der Verpackungspflicht ist entsprochen, wenn flüssige gefährliche Stoffe und flüssige gefährliche Zubereitungen bei der Abgabe unmittelbar in geeignete gemäß Paragraph 20, Absatz 8, gekennzeichnete Behältnisse (Kanister) eingefüllt werden. Sofern diese Behältnisse nicht gekennzeichnet sind, hat der Abgeber für eine entsprechende Kennzeichnung (Paragraph 20, Absatz 8,) zu sorgen.
(4)Absatz 4,Ebenso ist der Verpackungspflicht entsprochen, wenn Kraft-, Brenn- und Schmierstoffe zum unmittelbaren Verbrauch aus geeigneten gemäß § 20 Abs. 8 gekennzeichneten Abgabevorrichtungen (Zapfsäule), bei denen sichergestellt ist, daß keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt entstehen kann, abgegeben werden.Ebenso ist der Verpackungspflicht entsprochen, wenn Kraft-, Brenn- und Schmierstoffe zum unmittelbaren Verbrauch aus geeigneten gemäß Paragraph 20, Absatz 8, gekennzeichneten Abgabevorrichtungen (Zapfsäule), bei denen sichergestellt ist, daß keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt entstehen kann, abgegeben werden.
Schlagworte
Kraftstoff, Brennstoff
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018
Dokumentnummer
NOR40005485