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§ 14 ChemV 1999

Fassungen
14.11.2008 bis 13.07.2018 — BGBl. II Nr. 393/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1414.11.200813.07.2018 § → § BGBl. II Nr. 393/2008 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/2018
§ 1411.03.200013.11.2008 BGBl. II Nr. 81/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikalienverordnung 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

14.11.2008BGBl. II Nr. 393/2008

Außerkrafttretensdatum

13.07.2018aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/2018

Abkürzung

ChemV 1999

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Kennzeichnung gefährlicher Stoffe

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die Kennzeichnung gefährlicher Stoffe hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die chemische Bezeichnung des gefährlichen Stoffes;
    2. Ziffer 2
      den Namen (die Firma), die vollständige Anschrift und die Telefonnummer eines in einem EWR-Vertragsstaat niedergelassenen Herstellers, Importeurs oder Vertreibers, der den Stoff erstmalig oder erneut in Verkehr setzt;
    3. Ziffer 3
      die Gefahrensymbole – soweit erforderlich – und die Bezeichnung der beim Umgang und der Verwendung mit dem Stoff auftretenden Gefahren gemäß Paragraph 17, in Verbindung mit Anhang A und B;
    4. Ziffer 4
      die Standardaufschriften, die auf die besonderen Gefahren beim Umgang und der Verwendung hinweisen, die sich aus den gefährlichen Eigenschaften herleiten (R-Sätze) gemäß Paragraph 18, in Verbindung mit Anhang A und B;
    5. Ziffer 5
      die Standardaufschriften, die auf die Sicherheitsratschläge in bezug auf den Umgang und die Verwendung des Stoffes (S-Sätze) gemäß Paragraph 19, in Verbindung mit Anhang A und B hinweisen;
    6. Ziffer 6
      die dem Stoff zugeordnete EG-Nummer;
    7. Ziffer 7
      bei Stoffen, die im Anhang römisch eins der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) enthalten sind, den Hinweis „EG-Kennzeichnung“.
  2. Absatz 2,Die chemische Bezeichnung eines gefährlichen Stoffes hat gemäß den in Anhang römisch eins der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) angegebenen Bezeichnungen zu erfolgen. Ist dort mehr als eine Bezeichnung zu finden, darf eine davon ausgewählt werden. Ist ein Stoff in dieser Liste nicht enthalten, so hat die Bezeichnung nach einer international anerkannten chemischen Nomenklatur zu erfolgen, vorzugsweise gemäß dem europäischen Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe (EINECS) oder gemäß der europäischen Liste der angemeldeten chemischen Stoffe (ELINCS), andernfalls nach einem anderen international anerkannten Bezeichnungssystem, insbesondere nach IUPAC (International Union of Pure and Applied Chemistry) oder eine andere gleichwertige verkehrsübliche Bezeichnung.
  3. Absatz 3,Die im Anhang römisch eins der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) enthaltenen Stoffe sind mit den dort festgelegten Angaben zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung von Stoffen, die in der Giftliste, jedoch nicht im Anhang römisch eins der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) angeführt sind, hat unter Heranziehung der in der Giftliste angeführten Kennzeichnung – unbeschadet des Paragraph 4, Absatz 3, – zu erfolgen. In allen anderen Fällen, bei denen bei der Einstufung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, vorzugehen ist, ist entsprechend den im Anhang B angeführten Kriterien zu kennzeichnen.
  4. Absatz 4,In der Kennzeichnung von Stoffen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Satz ChemG 1996, die nach Paragraph 4, Absatz 7, einzustufen sind, müssen auch die Namen jener chemischen Elemente und chemischen Verbindungen mit den gefährlichen Eigenschaften gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6 bis 9 und 12 bis 14 ChemG 1996, die im Stoff enthalten sind, unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 16, angegeben werden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 393/2008

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2018

Gesetzesnummer

20000478

Dokumentnummer

NOR40102451