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§ 18 ChemV 1999

Fassungen
11.03.2000 bis 13.07.2018 — BGBl. II Nr. 81/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1811.03.200013.07.2018 BGBl. II Nr. 81/2000 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikalienverordnung 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

11.03.2000BGBl. II Nr. 81/2000

Außerkrafttretensdatum

13.07.2018aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/2018

Abkürzung

ChemV 1999

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze)

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Der Wortlaut der in der Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und gefährlichen Zubereitungen anzuführenden Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze) hat den Angaben in Anhang A Punkt 2.1.1 zu entsprechen. Gegebenenfalls sind die im Anhang A Punkt 2.1.2 genannten Kombinationen von R-Sätzen zu verwenden, wobei diese Kombinationen als ein Satz anzusehen sind.
  2. Absatz 2,Den im Anhang römisch eins der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) angeführten Stoffen sind die dort festgelegten R-Sätze zuzuordnen. Stoffe, die in der Giftliste, jedoch nicht im Anhang römisch eins der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) angeführt sind, sind hinsichtlich der gefährlichen Eigenschaften „sehr giftig“ und „giftig“ unter Heranziehung der in der Giftliste angeführten R-Sätze – unbeschadet des Paragraph 4, Absatz 3, – zu kennzeichnen; die Zuordnung der R-Sätze betreffend die anderen gefährlichen Eigenschaften hat nach den gemäß Anhang B angeführten Kriterien zu erfolgen. In allen anderen Fällen sind die R-Sätze entsprechend den im Anhang B angeführten Kriterien anzugeben.
  3. Absatz 3,Sind dem Stoff oder der Zubereitung mehrere gefährliche Eigenschaften zuzuordnen, müssen sich die R-Sätze auf alle wesentlichen Gefahren, die vom Stoff oder von der Zubereitung ausgehen, erstrecken.
  4. Absatz 4,Die Einstufung von Stoffen und Zubereitungen auf Grund einer Aspirationsgefahr als „gesundheitsschädlich“ erfordert keine Kennzeichnung als „gesundheitsschädlich“ mit dem R-Satz R 65, wenn sie in Aerosolpackungen oder Behältern mit versiegelter Sprühvorrichtung in Verkehr gesetzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2018

Gesetzesnummer

20000478

Dokumentnummer

NOR40005493