Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Chemikalienverordnung 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 81/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Sicherheitsratschläge (S-Sätze)
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Der Wortlaut der S-Sätze hat den Angaben in Anhang A Punkt 3.1 zu entsprechen. Gegebenenfalls sind die in Anhang A Punkt 3.1.1 genannten Kombinationen von S-Sätzen, zu verwenden, wobei diese Kombinationen als ein Satz anzusehen sind.
(2)Absatz 2,Die Auswahl der S-Sätze richtet sich insbesondere nach den Angaben im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste), in der Giftliste und nach den Angaben zum Anwendungsbereich und zur Verwendung gemäß Anhang B Teil 1, Punkt 6 und zur Wahl der S-Sätze nach den Kriterien gemäß Anhang B Teil 1, Punkt 7.5. Bei den im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) angeführten Stoffe sind jedenfalls die dort festgelegten S-Sätze anzuführen. Stoffe, die in der Giftliste, jedoch nicht im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG angeführt sind, sind unter Heranziehung der in der Giftliste angeführten S-Sätze – unbeschadet des § 4 Abs. 3 – zu kennzeichnen.Die Auswahl der S-Sätze richtet sich insbesondere nach den Angaben im Anhang römisch eins der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste), in der Giftliste und nach den Angaben zum Anwendungsbereich und zur Verwendung gemäß Anhang B Teil 1, Punkt 6 und zur Wahl der S-Sätze nach den Kriterien gemäß Anhang B Teil 1, Punkt 7.5. Bei den im Anhang römisch eins der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) angeführten Stoffe sind jedenfalls die dort festgelegten S-Sätze anzuführen. Stoffe, die in der Giftliste, jedoch nicht im Anhang römisch eins der Richtlinie 67/548/EWG angeführt sind, sind unter Heranziehung der in der Giftliste angeführten S-Sätze – unbeschadet des Paragraph 4, Absatz 3, – zu kennzeichnen.
(3)Absatz 3,Auf Grund dieser Angaben und Kriterien gemäß Abs. 2 sind jene S-Sätze auszuwählen, die die geeignetsten Sicherheitsratschläge erteilen.Auf Grund dieser Angaben und Kriterien gemäß Absatz 2, sind jene S-Sätze auszuwählen, die die geeignetsten Sicherheitsratschläge erteilen.
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018
Dokumentnummer
NOR40005494