(5)Absatz 5,Wird Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG geändert, so gelten diese Änderungen mit dem Zeitpunkt des gemeinschaftsrechtlichen Inkrafttretens der entsprechenden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft veröffentlichten Richtlinie als Verordnung gemäß dem ChemG 1996 erlassen und kundgemacht. Diese als Verordnung des ChemG 1996 erlassenen Änderungen treten innerstaatlich zu dem nachstehend festgelegten Zeitpunkt in Kraft:Wird Anhang römisch fünf der Richtlinie 67/548/EWG geändert, so gelten diese Änderungen mit dem Zeitpunkt des gemeinschaftsrechtlichen Inkrafttretens der entsprechenden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft veröffentlichten Richtlinie als Verordnung gemäß dem ChemG 1996 erlassen und kundgemacht. Diese als Verordnung des ChemG 1996 erlassenen Änderungen treten innerstaatlich zu dem nachstehend festgelegten Zeitpunkt in Kraft:
Sind die Mitgliedstaaten gemäß der entsprechenden Richtlinie verpflichtet, diese Änderungen zu einem bestimmten Zeitpunkt in Kraft zu setzen, so treten diese Änderungen mit diesem Zeitpunkt in Kraft oder
wird den Mitgliedstaaten in der entsprechenden Richtlinie für das Inkrafttreten der Änderungen im innerstaatlichen Recht eine Frist eingeräumt, so treten diese Änderungen sechs Monate nach Beginn der in der entsprechenden Richtlinie festgelegten Frist in Kraft, sofern nicht die entsprechende Richtlinie eine kürzere Frist vorsieht; in diesem Fall treten die Änderungen mit dem in der Richtlinie vorgesehenen Ende der Frist in Kraft.
Sofern dies in der entsprechenden Richtlinie nicht ausgeschlossen ist, kann jedoch von dieser Änderung früher Gebrauch gemacht werden. Wenn zum Zeitpunkt des innerstaatlichen Inkrafttretens von in Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG vorgenommenen Änderungen Prüfungen noch nicht abgeschlossen sind, so können diese Prüfungen nur dann nach den Bestimmungen, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen verbindlich waren, fortgesetzt werden, wenn dies nicht durch die entsprechende Richtlinie ausgeschlossen ist. Wird Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG geändert, so ergeht über die Veröffentlichung der Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft, mit der dieser Anhang geändert wird, einschließlich des gemeinschaftsrechtlichen Inkrafttretens dieser Richtlinie und dem sich daraus ergebenden innerstaatlichen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung eine gesonderte Bekanntmachung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie im Bundesgesetzblatt.Sofern dies in der entsprechenden Richtlinie nicht ausgeschlossen ist, kann jedoch von dieser Änderung früher Gebrauch gemacht werden. Wenn zum Zeitpunkt des innerstaatlichen Inkrafttretens von in Anhang römisch fünf der Richtlinie 67/548/EWG vorgenommenen Änderungen Prüfungen noch nicht abgeschlossen sind, so können diese Prüfungen nur dann nach den Bestimmungen, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen verbindlich waren, fortgesetzt werden, wenn dies nicht durch die entsprechende Richtlinie ausgeschlossen ist. Wird Anhang römisch fünf der Richtlinie 67/548/EWG geändert, so ergeht über die Veröffentlichung der Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft, mit der dieser Anhang geändert wird, einschließlich des gemeinschaftsrechtlichen Inkrafttretens dieser Richtlinie und dem sich daraus ergebenden innerstaatlichen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung eine gesonderte Bekanntmachung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie im Bundesgesetzblatt.