(5)Absatz 5,Bei Stoffen, die im Altstoffverzeichnis der Europäischen Gemeinschaft (EINECS), ABl. Nr. C 146 vom 15. Juni 1990, in der jeweils letzten im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft veröffentlichten Fassung, bezeichnet sind, jedoch noch nicht im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG enthalten sind, ist der gemäß § 27 ChemG 1996 Verantwortliche verpflichtet, Nachforschungen anzustellen, um sich die einschlägigen und zugänglichen Angaben zu den Eigenschaften dieser Stoffe zu verschaffen. Als solche Daten gelten insbesondere die Informationen über Stoffe aus den verschiedenen Altstoffprogrammen, wie die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisken chemischer Altstoffe, ABl. Nr. L 84 vom 5. April 1993, gesammelten Daten.Bei Stoffen, die im Altstoffverzeichnis der Europäischen Gemeinschaft (EINECS), ABl. Nr. C 146 vom 15. Juni 1990, in der jeweils letzten im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft veröffentlichten Fassung, bezeichnet sind, jedoch noch nicht im Anhang römisch eins der Richtlinie 67/548/EWG enthalten sind, ist der gemäß Paragraph 27, ChemG 1996 Verantwortliche verpflichtet, Nachforschungen anzustellen, um sich die einschlägigen und zugänglichen Angaben zu den Eigenschaften dieser Stoffe zu verschaffen. Als solche Daten gelten insbesondere die Informationen über Stoffe aus den verschiedenen Altstoffprogrammen, wie die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisken chemischer Altstoffe, ABl. Nr. L 84 vom 5. April 1993, gesammelten Daten.