Rechtstracker.at

§ 5 ChemV 1999

Fassungen
11.03.2000 bis 13.07.2018 — BGBl. II Nr. 81/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 511.03.200013.07.2018 BGBl. II Nr. 81/2000 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikalienverordnung 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

11.03.2000BGBl. II Nr. 81/2000

Außerkrafttretensdatum

13.07.2018aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/2018

Abkürzung

ChemV 1999

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Einstufung von Zubereitungen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Zubereitungen, die zumindest einen Stoff mit einer gefährlichen Eigenschaft im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, ChemG 1996 enthalten, sind unter Berücksichtigung der in Paragraph 3, genannten Grundsätze der Einstufung sowie gemäß Anhang B und den Paragraphen 6, 7, 8 und 9 einzustufen. Sofern die Einstufung gemäß Anhang B Teil 2 (konventionelle Methode) oder Teil 4 erfolgt, sind nur jene in der Zubereitung enthaltenen gesundheitsgefährlichen und/oder umweltgefährlichen Stoffe – unabhängig davon, ob sie als Verunreinigung oder Beimengung vorhanden sind – zu berücksichtigen, deren Konzentration – sofern im Anhang römisch eins der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) oder im Anhang B Teil 3 oder 4 keine niedrigeren Konzentrationsgrenzwerte festgelegt sind – gleich oder größer als die in der nachstehenden Tabelle 1 angeführten Konzentrationsgrenzwerte ist:

Tabelle 1

Einstufung der Stoffe

Konzentrationsgrenzen für die Berücksichtigung der Stoffe

Gasförmige Zubereitungen

(Volumen-%)

Andere Zubereitungen

(Gewichts-%)

sehr giftig

≥ 0,02

≥ 0,1

giftig

≥ 0,02

≥ 0,1

krebserzeugend

Kategorie 1 und 2

≥ 0,02

≥ 0,1

erbgutverändernd

Kategorie 1 oder 2

≥ 0,02

≥ 0,1

fortpflanzungsgefährdend

Kategorie 1 und 2

≥ 0,02

≥ 0,1

gesundheitsschädlich

≥ 0,2

≥ 1

ätzend

≥ 0,02

≥ 1

reizend

≥ 0,2

≥ 1

sensibilisierend

≥ 0,2

≥ 1

krebserzeugend

Kategorie 3

≥ 0,2

≥ 1

erbgutverändernd

Kategorie 3

≥ 0,2

≥ 1

fortpflanzungsgefährdend

Kategorie 3

≥ 0,2

≥ 1

umweltgefährlich, N

 

≥ 0,1

umweltgefährlich, R59

≥ 0,1

≥ 0,1

umweltgefährlich

 

≥ 1

  1. Absatz 2,Enthält eine Zubereitung Stoffe gemäß Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Satz ChemG 1996, die gemäß Paragraph 4, Absatz 7, einzustufen sind, so ist bei der Einstufung der Zubereitung nach den gefährlichen Eigenschaften gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6 bis 9 und 12 bis 14 ChemG 1996 nicht vom Masseanteil dieser Stoffe, sondern von den maximalen Masseanteilen der in der gesamten Zubereitung enthaltenen, toxikologisch relevanten chemischen Elemente und chemischen Verbindungen auszugehen, auch wenn diese Bestandteile eines solchen Stoffes sind.
  2. Absatz 3,Enthält eine Zubereitung einen als „sehr giftig“ oder „giftig“ eingestuften Stoff, der in der Giftliste, jedoch nicht im Anhang römisch eins der Richtlinie 67/548/EWG angeführt ist, und ist für diesen in der Giftliste eine niedrigere als jene im Anhang B Teil 3 angeführte Konzentrationsgrenze festgelegt, so ist diese anstelle des im Absatz eins, genannten Wertes bei Anwendung der konventionellen Methode gemäß Anhang B Teil 2 von dem gemäß Paragraph 27, ChemG 1996 Verantwortlichen zu berücksichtigen, falls dies für eine sachgerechte Bewertung der Zubereitung erforderlich ist.
  3. Absatz 4,Enthält eine Zubereitung einen nicht vollständig geprüften Stoff im Sinne des Paragraph 24, Absatz 3, ChemG 1996, so ist dieser Stoff hinsichtlich jener Gefahren, für deren Vorliegen es gemäß seiner Kennzeichnung Hinweise gibt, bei der Anwendung der konventionellen Methode zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2018

Gesetzesnummer

20000478

Dokumentnummer

NOR40005478