Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Chemikalienverordnung 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 81/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 6.Paragraph 6,
Zubereitungen sind hinsichtlich der gefährlichen physikalisch-chemischen Eigenschaften (§ 3 Abs. 1 Z 1 bis 5 ChemG 1996) unter Anwendung der Kriterien des Anhangs B Teil 1 durch Prüfung gemäß § 3 Abs. 4 einzustufen. Abweichend davon sind die nachstehend bezeichneten gefährlichen physikalisch-chemischen Eigenschaften bei den genannten Zubereitungen wie folgt zu bestimmen: Zubereitungen sind hinsichtlich der gefährlichen physikalisch-chemischen Eigenschaften (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 ChemG 1996) unter Anwendung der Kriterien des Anhangs B Teil 1 durch Prüfung gemäß Paragraph 3, Absatz 4, einzustufen. Abweichend davon sind die nachstehend bezeichneten gefährlichen physikalisch-chemischen Eigenschaften bei den genannten Zubereitungen wie folgt zu bestimmen:
Bei Gasgemischen (gasförmige Zubereitungen) – unabhängig von der hergestellten Menge – erfolgt die Bestimmung der brandfördernden Eigenschaften durch Berechnung gemäß Anhang B Teil 1, Punkt 9.1.1.2;
Bei Gasgemischen – sofern sie nur in geringen Mengen auf Bestellung hergestellt werden – darf die Bestimmung der entzündlichen Eigenschaften auch durch Berechnung gemäß Anhang B Teil 1, Punkt 9.1.1.1 ermittelt werden;
Bei Zubereitungen, die organische Peroxide enthalten, sind für die Bestimmung ihrer brandfördernden Eigenschaften die Kriterien gemäß Anhang B Teil 1, Punkt 2.2.2.1 in Verbindung mit Punkt 9.5 anzuwenden;
Bei Zubereitungen in Form von Aerosolpackungen im Sinne des § 1 der Aerosolpackungsverordnung, BGBl. Nr. 560/1994, darf hinsichtlich der Bestimmung der hoch-, leicht- und entzündlichen Eigenschaften (§ 3 Abs. 1 Z 3 bis 5 ChemG 1996) von einer Prüfung abgesehen werden, sofern die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 der Aerosolpackungsverordnung vorliegen;Bei Zubereitungen in Form von Aerosolpackungen im Sinne des Paragraph eins, der Aerosolpackungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1994,, darf hinsichtlich der Bestimmung der hoch-, leicht- und entzündlichen Eigenschaften (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 ChemG 1996) von einer Prüfung abgesehen werden, sofern die Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz 2, der Aerosolpackungsverordnung vorliegen;
Die Bestimmung der explosionsgefährlichen, brandfördernden, hochentzündlichen, leicht entzündlichen oder entzündlichen Eigenschaften einer Zubereitung ist nicht erforderlich, sofern keiner ihrer Bestandteile derartige Eigenschaften aufweist und es auf Grund der Informationen, über die der gemäß § 27 ChemG 1996 Verantwortliche verfügt, unwahrscheinlich ist, daß die Zubereitung eine derartige Gefahr darstellt.Die Bestimmung der explosionsgefährlichen, brandfördernden, hochentzündlichen, leicht entzündlichen oder entzündlichen Eigenschaften einer Zubereitung ist nicht erforderlich, sofern keiner ihrer Bestandteile derartige Eigenschaften aufweist und es auf Grund der Informationen, über die der gemäß Paragraph 27, ChemG 1996 Verantwortliche verfügt, unwahrscheinlich ist, daß die Zubereitung eine derartige Gefahr darstellt.
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018
Dokumentnummer
NOR40005479