Rechtstracker.at

§ 7 ChemV 1999

Fassungen
11.03.2000 bis 13.07.2018 — BGBl. II Nr. 81/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 711.03.200013.07.2018 BGBl. II Nr. 81/2000 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikalienverordnung 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

11.03.2000BGBl. II Nr. 81/2000

Außerkrafttretensdatum

13.07.2018aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/2018

Abkürzung

ChemV 1999

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Einstufung von Zubereitung hinsichtlich der gesundheitsgefährlichen (toxischen) Eigenschaften (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6 bis 14 ChemG 1996) hat unter Berücksichtigung der in Paragraph 3, genannten Grundsätze und Grundlagen für die Einstufung und des Paragraph 5, durch die Verwendung folgender Methoden zu erfolgen:
    1. Ziffer eins
      Durch die konventionelle Methode gemäß Anhang B Teil 2 unter Verwendung von Grenzwerten für die Einzelkonzentrationen der in der Zubereitung enthaltenen gefährlichen Stoffe. Sind hinsichtlich gesundheitsgefährlicher Eigenschaften für einen gefährlichen Stoff im Anhang römisch eins der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) entsprechende stoffspezifische Konzentrationsgrenzen angegeben, so sind diese für die konventionelle Methode heranzuziehen. Ist ein gefährlicher Stoff im Anhang römisch eins der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) nicht enthalten oder sind für den betreffenden Stoff darin keine entsprechenden Konzentrationsgrenzen angegeben, so sind die in Anhang B Teil 3 festgelegten allgemeinen Konzentrationsgrenzen zu verwenden oder
    2. Ziffer 2
      durch Prüfung gemäß Paragraph 3, Absatz 4,
  2. Absatz 2,Wenn eine gesundheitsgefährliche Eigenschaft nach beiden in Absatz eins, genannten Methoden ermittelt worden ist, sind zur Einstufung der Zubereitung die Ergebnisse der Prüfungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, heranzuziehen, außer bei den gefährlichen Eigenschaften „krebserzeugend“, „erbgutverändernd“ und „fortpflanzungsgefährdend“, bei denen die Einstufung ausschließlich auf Grund der in Absatz eins, Ziffer eins, genannten konventionellen Methode vorzunehmen ist.
  3. Absatz 3,Die Ergebnisse toxikologischer Prüfungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, reichen zur Einstufung von Zubereitungen nur insoweit aus, als für jede gefährliche Eigenschaft und jeden möglichen Aufnahmeweg entsprechende Ergebnisse vorliegen müssen, auf die die Einstufungen der in der Zubereitung enthaltenen gefährlichen Stoffe, insbesondere die diesen zugeordneten R-Sätze, hinweisen. Wenn Prüfergebnisse nur für einzelne Aufnahmewege oder nur für einzelne Gefahrenkategorien einer Zubereitung vorliegen, so sind die übrigen Aufnahmewege und übrigen Gesundheitsgefahren nach der konventionellen Methode gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zu bewerten.
  4. Absatz 4,Bei Zubereitungen, die Gasgemische enthalten, ist die Einstufung hinsichtlich der Gefahren für die Gesundheit durch die konventionelle Methode gemäß Absatz eins, Ziffer eins, auf der Grundlage der stoffbezogenen Konzentrationsgrenzen gemäß Anhang römisch eins der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) oder falls diese Stoffe dort nicht oder ohne Angabe von Konzentrationsgrenzwerten enthalten sind, auf der Grundlage der Kriterien gemäß Anhang B Teil 3 zu ermitteln.
  5. Absatz 5,Abweichend von der konventionellen Methode gemäß Absatz eins, Ziffer eins, hat für flüssige Zubereitungen, die auf Grund ihrer niedrigen Viskosität eine Aspirationsgefahr für den Menschen aufweisen, die Einstufung hinsichtlich dieser Gefährlichkeit gemäß den in Anhang B Teil 1, Punkt 3.2.3. angeführten Kriterien für die Einstufung als „gesundheitsschädlich“ mit der Standardaufschrift gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, ChemG 1996 (R-Satz) R 65 („Gesundheitsschädlich: Kann beim Verschlucken Lungenschäden verursachen“) zu erfolgen.
  6. Absatz 6,Kann nachgewiesen werden, daß bei einer Einstufung auf Grund der konventionellen Methode gemäß Absatz eins, Ziffer eins, auf Grund von Wechselwirkungen von Stoffen zB antagonistischen oder potenzierenden Wirkungen, die gesundheitsgefährlichen Eigenschaften einer Zubereitung über- oder unterbewertet würden, so sind diese Wirkungen bei der Einstufung der Zubereitung zu berücksichtigen.
  7. Absatz 7,Enthält eine Zubereitung einen als „sehr giftig“ oder „giftig“ eingestuften Stoff, der in der Giftliste, jedoch nicht im Anhang römisch eins der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) angeführt ist, so sind für die Einstufung der Zubereitung als „sehr giftig oder „giftig“ – sofern für den betreffenden Stoff Konzentrationsgrenzen in der Giftliste festgelegt sind – die dort festgelegten Konzentrationsgrenzen vom für den Paragraph 27, ChemG 1996 Verantwortlichen zu berücksichtigen, falls dies für eine sachgerechte Bewertung der Zubereitung erforderlich ist, es sei denn, im Anhang B Teil 3 sind niedrigere Konzentrationsgrenzen festgelegt.

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2018

Gesetzesnummer

20000478

Dokumentnummer

NOR40005480