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§ 8 ChemV 1999

Fassungen
30.07.2002 bis 13.07.2018
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 830.07.200213.07.2018 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikalienverordnung 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

30.07.2002

Außerkrafttretensdatum

13.07.2018aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/2018

Abkürzung

ChemV 1999

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Einstufung von Zubereitungen hinsichtlich als „umweltgefährlich“ (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 15, ChemG 1996) hat unter Berücksichtigung der im Paragraph 3, genannten Grundsätze und Grundlagen für die Einstufung und des Paragraph 5, durch die Verwendung einer oder mehrerer der folgenden Methoden zu erfolgen:
    1. Ziffer eins
      Durch die konventionelle Methode gemäß Anhang B Teil 4 unter Verwendung von Grenzwerten für die Einzelkonzentrationen der in der Zubereitung enthaltenen umweltgefährlichen Stoffe. Sind für einen umweltgefährlichen Stoff im Anhang römisch eins der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) Konzentrationsgrenzwerte angegeben, so sind diese für die konventionelle Methode zu verwenden. Ist ein umweltgefährlicher Stoff im Anhang römisch eins der Richtlinie 67/548/EWG nicht enthalten oder sind für den betreffenden gefährlichen Stoff keine entsprechenden Konzentrationsgrenzwerte angegeben, so sind die Konzentrationsgrenzwerte, die in Anhang B Teil 4 festgelegt sind, zu verwenden oder
    2. Ziffer 2
      durch Prüfung gemäß Paragraph 3, Absatz 4, in Verbindung mit Anhang B Teil 4, Kapitel C.
  2. Absatz 2,Wenn eine umweltgefährliche Eigenschaft nach beiden in Absatz eins, genannten Methoden ermittelt worden ist, sind zur Einstufung der Zubereitung die Ergebnisse der Prüfungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, heranzuziehen.

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2018

Gesetzesnummer

20000478

Dokumentnummer

NOR40005481