Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Chemikalienverordnung 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 81/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Einstufung von Zubereitungen hinsichtlich als „umweltgefährlich“ (§ 3 Abs. 1 Z 15 ChemG 1996) hat unter Berücksichtigung der im § 3 genannten Grundsätze und Grundlagen für die Einstufung und des § 5 durch die Verwendung einer oder mehrerer der folgenden Methoden zu erfolgen:Die Einstufung von Zubereitungen hinsichtlich als „umweltgefährlich“ (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 15, ChemG 1996) hat unter Berücksichtigung der im Paragraph 3, genannten Grundsätze und Grundlagen für die Einstufung und des Paragraph 5, durch die Verwendung einer oder mehrerer der folgenden Methoden zu erfolgen:
Durch die konventionelle Methode gemäß Anhang B Teil 4 unter Verwendung von Grenzwerten für die Einzelkonzentrationen der in der Zubereitung enthaltenen umweltgefährlichen Stoffe. Sind für einen umweltgefährlichen Stoff im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) Konzentrationsgrenzwerte angegeben, so sind diese für die konventionelle Methode zu verwenden. Ist ein umweltgefährlicher Stoff im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG nicht enthalten oder sind für den betreffenden gefährlichen Stoff keine entsprechenden Konzentrationsgrenzwerte angegeben, so sind die Konzentrationsgrenzwerte, die in Anhang B Teil 4 festgelegt sind, zu verwenden oderDurch die konventionelle Methode gemäß Anhang B Teil 4 unter Verwendung von Grenzwerten für die Einzelkonzentrationen der in der Zubereitung enthaltenen umweltgefährlichen Stoffe. Sind für einen umweltgefährlichen Stoff im Anhang römisch eins der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) Konzentrationsgrenzwerte angegeben, so sind diese für die konventionelle Methode zu verwenden. Ist ein umweltgefährlicher Stoff im Anhang römisch eins der Richtlinie 67/548/EWG nicht enthalten oder sind für den betreffenden gefährlichen Stoff keine entsprechenden Konzentrationsgrenzwerte angegeben, so sind die Konzentrationsgrenzwerte, die in Anhang B Teil 4 festgelegt sind, zu verwenden oder
durch Prüfung gemäß § 3 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang B Teil 4, Kapitel C.durch Prüfung gemäß Paragraph 3, Absatz 4, in Verbindung mit Anhang B Teil 4, Kapitel C.
(2)Absatz 2,Wenn eine umweltgefährliche Eigenschaft nach beiden in Abs. 1 genannten Methoden ermittelt worden ist, sind zur Einstufung der Zubereitung die Ergebnisse der Prüfungen gemäß Abs. 1 Z 2 heranzuziehen.Wenn eine umweltgefährliche Eigenschaft nach beiden in Absatz eins, genannten Methoden ermittelt worden ist, sind zur Einstufung der Zubereitung die Ergebnisse der Prüfungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, heranzuziehen.
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018
Dokumentnummer
NOR40005481