Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Futtermittelverordnung 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 93/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 316/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Bestimmte Erzeugnisse
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Bestimmte Erzeugnisse oder Futtermittel, die solche enthalten, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn diese im Anhang der Richtlinie 82/471/EWG angeführt sind und den darin festgelegten Anforderungen entsprechen.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen über die Kennzeichnung von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen und Mischfuttermitteln (§§ 5, 6, 7 und 8) sind auch für bestimmte Erzeugnisse anzuwenden, sofern nicht im Anhang der Richtlinie 82/471/EWG anderes bestimmt ist.Die Bestimmungen über die Kennzeichnung von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen und Mischfuttermitteln (Paragraphen 5, 6, 7 und 8) sind auch für bestimmte Erzeugnisse anzuwenden, sofern nicht im Anhang der Richtlinie 82/471/EWG anderes bestimmt ist.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2010
Dokumentnummer
NOR40005646