Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
10.05.2003 bis 30.09.2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1510.05.200330.09.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 316/2010
§ 1520.01.200109.05.2003 § → § BGBl. II Nr. 51/2001
§ 1501.03.200019.01.2001 BGBl. II Nr. 93/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Futtermittelverordnung 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

10.05.2003

Außerkrafttretensdatum

30.09.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 316/2010

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Futtermittel mit Zusatzstoffen

Paragraph 15,

Futtermittel, die nachstehende Zusatzstoffe enthalten, sind zusätzlich mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:

  1. Absatz eins,Antimikrobielle Leistungsförderer, Wachstumsförderer und Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose und Histomoniasis:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung des Zusatzstoffs,
    2. Ziffer 2
      Gehalt an Wirkstoffen,
    3. Ziffer 3
      Endtermin der Garantie des Gehalts oder Haltbarkeitsdauer vom Zeitpunkt der Herstellung an,
    4. Ziffer 4
      Angabe der Wartezeit und des Höchstalters der Tiere gemäß der Zulassung des Zusatzstoffs;
  2. Absatz 2,Zusatzstoffe mit antioxidierender Wirkung:
    1. Ziffer eins
      bei Futtermitteln für Heimtiere: Bezeichnung “mit Antioxidans” und daran anschließend die Bezeichnung des Zusatzstoffs gemäß Zulassung;
    2. Ziffer 2
      bei Mischfuttermitteln für Nutztiere: die Bezeichnung des Zusatzstoffs;
  3. Absatz 3,färbende Stoffe einschließlich Pigmente, soweit diese im Hinblick auf die Färbung des Futtermittels oder der tierischen Erzeugnisse verwendet werden:
    1. Ziffer eins
      bei Futtermitteln für Heimtiere: Bezeichnung “mit Farbstoff” oder “gefärbt mit” und daran anschließend die Bezeichnung des Zusatzstoffs;
    2. Ziffer 2
      bei Mischfuttermitteln für Nutztiere: spezifische Bezeichnung des Zusatzstoffs;
  4. Absatz 4,Vitamin E:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung des Zusatzstoffs,
    2. Ziffer 2
      der Gehalt an Alpha-Tocopherol-Acetat,
    3. Ziffer 3
      Endtermin der Garantie des Gehalts oder Haltbarkeitsdauer vom Zeitpunkt der Herstellung an;
  5. Absatz 5,Vitamine A und D:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung des Zusatzstoffs,
    2. Ziffer 2
      Gehalt an Wirkstoffen,
    3. Ziffer 3
      Endtermin der Garantie des Gehalts oder Haltbarkeitsdauer vom Zeitpunkt der Herstellung an;
  6. Absatz 6,Kupfer: die Bezeichnung des Zusatzstoffs und in Cu ausgedrückter Gehalt;
  7. Absatz 7,Konservierungsstoffe:
    1. Ziffer eins
      bei Futtermitteln für Heimtiere: Bezeichnung “mit Konservierungsstoff” oder “konserviert mit” und daran anschließend die Bezeichnung des Zusatzstoffs;
    2. Ziffer 2
      bei Mischfuttermitteln für Nutztiere: die Bezeichnung des Zusatzstoffs;
  8. Absatz 8,Enzyme:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung des aktiven Bestandteils nach Enzymaktivität,
    2. Ziffer 2
      International Union of Biochemistry (IUB) - Identifikationsnummer,
    3. Ziffer 3
      Einheiten der Aktivität (je kg oder je l),
    4. Ziffer 4
      EG-Nummer des Zusatzstoffs,
    5. Ziffer 5
      Endtermin der Garantie oder Haltbarkeitsdauer ab Herstellungsdatum,
    6. Ziffer 6
      gegebenenfalls Angabe besonderer, auf das Herstellungsverfahren zurückzuführender signifikanter Eigenschaften gemäß den Kennzeichnungsvorschriften in der Zulassung des Zusatzstoffs;
  9. Absatz 9,Mikroorganismen:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung des Stamms,
    2. Ziffer 2
      die Stammhinterlegungsnummer,
    3. Ziffer 3
      Anzahl koloniebildender Einheiten (KBE/kg),
    4. Ziffer 4
      EG-Nummer des Zusatzstoffs,
    5. Ziffer 5
      Endtermin der Garantie oder Haltbarkeitsdauer ab Herstellungsdatum,
    6. Ziffer 6
      gegebenenfalls Angabe besonderer, auf das Herstellungsverfahren zurückzuführender signifikanter Eigenschaften gemäß den Kennzeichnungsvorschriften in der Zulassung des Zusatzstoffs.
  10. Absatz 10,Ist nach den Absätzen 1 bis 9 ein Gehalt oder eine Menge anzugeben, bezieht sich diese Angabe auf den dem Futtermittel zugesetzten Teil an Zusatzstoffen. Kommt der als Zusatzstoff zugelassene Stoff in einigen Bestandteilen des Futtermittels auch natürlicherweise vor, so wird der Teil des Zusatzstoffs, der hinzugefügt werden darf, so berechnet, daß die Summe aus der hinzugefügten Menge und der natürlicherweise enthaltenen Menge den vorgesehenen Höchstgehalt nicht überschreitet.
  11. Absatz 11,Sind nach den Absätzen 1 bis 9 unterschiedliche Angaben zum Endtermin der Garantie oder zur Haltbarkeitsdauer vom Zeitpunkt der Herstellung an anzubringen, so ist der früheste Endtermin der Garantie oder die kürzeste Haltbarkeitsdauer anzugeben.

Anmerkung

1. Vgl. § 33 Abs. 4.
2. Z 7 der Novelle BGBl. II Nr. 243/2003 wurde in der
grammatikalisch richtigen Form eingearbeitet.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2010

Gesetzesnummer

20000483

Dokumentnummer

NOR40040830