Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
01.03.2000 bis 30.09.2010 — BGBl. II Nr. 93/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1601.03.200030.09.2010 BGBl. II Nr. 93/2000 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 316/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Futtermittelverordnung 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.03.2000BGBl. II Nr. 93/2000

Außerkrafttretensdatum

30.09.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 316/2010

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Futtermittel dürfen, soweit Paragraph 15, nicht anderes bestimmt, mit folgenden zusätzlichen Angaben gekennzeichnet werden:
    1. Ziffer eins
      Handelsbezeichnung der Zusatzstoffe,
    2. Ziffer 2
      EG-Nummer der Zusatzstoffe.
  2. Absatz 2,Auf den Zusatz von Spurenelementen, ausgenommen Kupfer, sowie von Vitaminen, ausgenommen die Vitamine A, D und E, von Provitaminen und ähnlich wirkenden Stoffen kann in der Kennzeichnung hingewiesen werden, soweit sich diese Zusatzstoffe mit den in Paragraph 31, festgelegten Analysemethoden feststellen lassen. In diesem Fall sind folgende Angaben zu machen:
    1. Ziffer eins
      Spurenelemente: die Bezeichnung des Zusatzstoffs und Gehalt, bezogen auf die jeweiligen Elemente;
    2. Ziffer 2
      Vitamine, Provitamine und ähnlich wirkende Stoffe: die Bezeichnung des Zusatzstoffs, Gehalt an Wirkstoffen und Endtermin der Garantie des Gehalts oder Haltbarkeitsdauer vom Zeitpunkt der Herstellung an.
  3. Absatz 3,Abweichend von Paragraph 15, Absatz 2, 3 und 7 kann bei Futtermitteln für Heimtiere mit einem Nettogewicht von nicht mehr als 10 kg bei Verwendung von färbenden Stoffen, Konservierungsstoffen oder Stoffen mit antioxidierender Wirkung die Angabe der Bezeichnung des verwendeten Zusatzstoffes entfallen und durch den Ausdruck “EG-Zusatzstoffe” ersetzt werden, sofern
    1. Ziffer eins
      eine Kontrollnummer zur Kennzeichnung des Futtermittels auf der Verpackung, dem Behältnis oder dem Etikett angeführt ist und
    2. Ziffer 2
      der Hersteller auf Anfrage die Bezeichnung des oder der verwendeten Zusatzstoffe mitteilt.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2010

Gesetzesnummer

20000483

Dokumentnummer

NOR40005652