Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Futtermittelverordnung 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 93/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 316/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Futtermittel dürfen, soweit § 15 nicht anderes bestimmt, mit folgenden zusätzlichen Angaben gekennzeichnet werden:Futtermittel dürfen, soweit Paragraph 15, nicht anderes bestimmt, mit folgenden zusätzlichen Angaben gekennzeichnet werden:
Handelsbezeichnung der Zusatzstoffe,
EG-Nummer der Zusatzstoffe.
(2)Absatz 2,Auf den Zusatz von Spurenelementen, ausgenommen Kupfer, sowie von Vitaminen, ausgenommen die Vitamine A, D und E, von Provitaminen und ähnlich wirkenden Stoffen kann in der Kennzeichnung hingewiesen werden, soweit sich diese Zusatzstoffe mit den in § 31 festgelegten Analysemethoden feststellen lassen. In diesem Fall sind folgende Angaben zu machen:Auf den Zusatz von Spurenelementen, ausgenommen Kupfer, sowie von Vitaminen, ausgenommen die Vitamine A, D und E, von Provitaminen und ähnlich wirkenden Stoffen kann in der Kennzeichnung hingewiesen werden, soweit sich diese Zusatzstoffe mit den in Paragraph 31, festgelegten Analysemethoden feststellen lassen. In diesem Fall sind folgende Angaben zu machen:
Spurenelemente: die Bezeichnung des Zusatzstoffs und Gehalt, bezogen auf die jeweiligen Elemente;
Vitamine, Provitamine und ähnlich wirkende Stoffe: die Bezeichnung des Zusatzstoffs, Gehalt an Wirkstoffen und Endtermin der Garantie des Gehalts oder Haltbarkeitsdauer vom Zeitpunkt der Herstellung an.
(3)Absatz 3,Abweichend von § 15 Abs. 2, 3 und 7 kann bei Futtermitteln für Heimtiere mit einem Nettogewicht von nicht mehr als 10 kg bei Verwendung von färbenden Stoffen, Konservierungsstoffen oder Stoffen mit antioxidierender Wirkung die Angabe der Bezeichnung des verwendeten Zusatzstoffes entfallen und durch den Ausdruck “EG-Zusatzstoffe” ersetzt werden, sofernAbweichend von Paragraph 15, Absatz 2, 3 und 7 kann bei Futtermitteln für Heimtiere mit einem Nettogewicht von nicht mehr als 10 kg bei Verwendung von färbenden Stoffen, Konservierungsstoffen oder Stoffen mit antioxidierender Wirkung die Angabe der Bezeichnung des verwendeten Zusatzstoffes entfallen und durch den Ausdruck “EG-Zusatzstoffe” ersetzt werden, sofern
eine Kontrollnummer zur Kennzeichnung des Futtermittels auf der Verpackung, dem Behältnis oder dem Etikett angeführt ist und
der Hersteller auf Anfrage die Bezeichnung des oder der verwendeten Zusatzstoffe mitteilt.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2010
Dokumentnummer
NOR40005652