Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Futtermittelverordnung 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 93/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 316/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
3. Abschnitt
Zulassung, Abgabe und Verwendung von Zusatzstoffen und Vormischungen
Abgabe und Verwendung von Zusatzstoffen und Vormischungen
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Zusatzstoffe aus der Gruppe der antimikrobiellen Leistungsförderer, Wachstumsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose und Histomoniasis sowie Kupfer, Selen, Vitamin A und D dürfen nur an zugelassene Vormischbetriebe oder zwischengeschaltete Personen im Sinne des 5. Abschnitts abgegeben werden. Vormischungen, die solche Zusatzstoffe enthalten, dürfen nur an registrierte oder zugelassene Mischfuttermittelhersteller oder zugelassene zwischengeschaltete Personen im Sinne des 5. Abschnitts abgegeben werden.
(2)Absatz 2,Zusatzstoffe aus der Gruppe der antimikrobiellen Leistungsförderer, Wachstumsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose und Histomoniasis sowie Kupfer, Selen, Vitamin A und D dürfen nur in Form von Vormischungen, die einen Trägerstoff enthalten, Mischfuttermitteln beigegeben werden. Der Anteil der Vormischung, die dem Mischfuttermittel beigegeben wird, hat mindestens 0,2% zu betragen. Dieser Anteil kann sich bis auf 0,05% verringern, sofern der Betrieb auf Grund seiner Zulassung oder Registrierung dazu berechtigt ist.
(3)Absatz 3,Abweichend von Abs. 1 könnenAbweichend von Absatz eins, können
Zusatzstoffe an Mischfuttermittelhersteller direkt abgegeben werden, sofern in der Zulassung des Zusatzstoffes eine direkte Beigabe zu Mischfuttermitteln vorgesehen ist und der Betrieb auf Grund seiner Zulassung oder Registrierung dazu berechtigt ist,
Kupfer, Selen, Vitamin A und D direkt an registrierte Betriebe abgegeben werden, die Mischfuttermittel für Heimtiere herstellen.
(4)Absatz 4,Zusatzstoffe dürfen nicht auf andere Weise als in Futtermitteln an Tiere verabreicht werden.
(5)Absatz 5,Das Mischen von Zusatzstoffen in Vormischungen und Futtermitteln ist nur zulässig bei chemisch-physikalischer und biologischer Verträglichkeit der Bestandteile des Gemisches im Hinblick auf die angestrebte Wirkung:
Antimikrobielle Leistungsförderer dürfen nicht innerhalb der Gruppe gemischt werden;
Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose und Histomoniasis dürfen nicht mit antimikrobiellen Leistungsförderern gemischt werden, wenn sie für die gleiche Tierkategorie auch wie antimikrobielle Leistungsförderer wirken;
Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose und Histomoniasis dürfen nicht untereinander gemischt werden, wenn sie ähnliche Wirkungen haben;
antimikrobielle Leistungsförderer und Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose und Histomoniasis dürfen nicht mit Mikroorganismen gemischt werden, sofern dies nicht ausdrücklich zugelassen ist.
Anmerkung
1. Vgl. § 33 Abs. 4.
2. Z 7 der Novelle BGBl. II Nr. 243/2003 wurde in der
grammatikalisch richtigen Form eingearbeitet.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2010
Dokumentnummer
NOR40040832