Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
10.05.2003 bis 30.09.2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1810.05.200330.09.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 316/2010
§ 1801.03.200009.05.2003 BGBl. II Nr. 93/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Futtermittelverordnung 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

10.05.2003

Außerkrafttretensdatum

30.09.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 316/2010

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

3. Abschnitt

Zulassung, Abgabe und Verwendung von Zusatzstoffen und Vormischungen

Abgabe und Verwendung von Zusatzstoffen und Vormischungen

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Zusatzstoffe aus der Gruppe der antimikrobiellen Leistungsförderer, Wachstumsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose und Histomoniasis sowie Kupfer, Selen, Vitamin A und D dürfen nur an zugelassene Vormischbetriebe oder zwischengeschaltete Personen im Sinne des 5. Abschnitts abgegeben werden. Vormischungen, die solche Zusatzstoffe enthalten, dürfen nur an registrierte oder zugelassene Mischfuttermittelhersteller oder zugelassene zwischengeschaltete Personen im Sinne des 5. Abschnitts abgegeben werden.
  2. Absatz 2,Zusatzstoffe aus der Gruppe der antimikrobiellen Leistungsförderer, Wachstumsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose und Histomoniasis sowie Kupfer, Selen, Vitamin A und D dürfen nur in Form von Vormischungen, die einen Trägerstoff enthalten, Mischfuttermitteln beigegeben werden. Der Anteil der Vormischung, die dem Mischfuttermittel beigegeben wird, hat mindestens 0,2% zu betragen. Dieser Anteil kann sich bis auf 0,05% verringern, sofern der Betrieb auf Grund seiner Zulassung oder Registrierung dazu berechtigt ist.
  3. Absatz 3,Abweichend von Absatz eins, können
    1. Ziffer eins
      Zusatzstoffe an Mischfuttermittelhersteller direkt abgegeben werden, sofern in der Zulassung des Zusatzstoffes eine direkte Beigabe zu Mischfuttermitteln vorgesehen ist und der Betrieb auf Grund seiner Zulassung oder Registrierung dazu berechtigt ist,
    2. Ziffer 2
      Kupfer, Selen, Vitamin A und D direkt an registrierte Betriebe abgegeben werden, die Mischfuttermittel für Heimtiere herstellen.
  4. Absatz 4,Zusatzstoffe dürfen nicht auf andere Weise als in Futtermitteln an Tiere verabreicht werden.
  5. Absatz 5,Das Mischen von Zusatzstoffen in Vormischungen und Futtermitteln ist nur zulässig bei chemisch-physikalischer und biologischer Verträglichkeit der Bestandteile des Gemisches im Hinblick auf die angestrebte Wirkung:
    1. Ziffer eins
      Antimikrobielle Leistungsförderer dürfen nicht innerhalb der Gruppe gemischt werden;
    2. Ziffer 2
      Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose und Histomoniasis dürfen nicht mit antimikrobiellen Leistungsförderern gemischt werden, wenn sie für die gleiche Tierkategorie auch wie antimikrobielle Leistungsförderer wirken;
    3. Ziffer 3
      Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose und Histomoniasis dürfen nicht untereinander gemischt werden, wenn sie ähnliche Wirkungen haben;
    4. Ziffer 4
      antimikrobielle Leistungsförderer und Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose und Histomoniasis dürfen nicht mit Mikroorganismen gemischt werden, sofern dies nicht ausdrücklich zugelassen ist.

Anmerkung

1. Vgl. § 33 Abs. 4.
2. Z 7 der Novelle BGBl. II Nr. 243/2003 wurde in der
grammatikalisch richtigen Form eingearbeitet.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2010

Gesetzesnummer

20000483

Dokumentnummer

NOR40040832