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§ 23a

Fassungen
26.01.2006 bis 30.09.2010
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 23a26.01.200630.09.2010 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 316/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Futtermittelverordnung 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23 a

Inkrafttretensdatum

26.01.2006

Außerkrafttretensdatum

30.09.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 316/2010

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Registrierung landwirtschaftlicher Betriebe

Paragraph 23 a,

  1. Absatz eins,Landwirtschaftliche Betriebe, die Futtermittel erzeugen, herstellen oder an Nutztiere verfüttern und andere als in Paragraph 22, oder Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 genannte Tätigkeiten ausüben (Verordnung (EG) Nr. 183 aus 2005,), bedürfen einer Registrierung durch den Landeshauptmann. Die Erzeugung von Futtermitteln zur Verfütterung an Nutztiere für den privaten Eigengebrauch, einschließlich der Fütterung zu diesem Zweck, bedarf keiner Registrierung. Im Rahmen der Registrierung sind Name und Anschrift des verantwortlichen Betriebsinhabers sowie Daten, die zu einer risikoorientierten Überwachung erforderlich sind, zu erfassen, wobei vorhandene Daten (Paragraph 20, Absatz 5, FMG 1999) zu nutzen sind.
  2. Absatz 2,Eine Erfassung im land- und forstwirtschaftlichen Betriebsinformationssystem (LFBIS) gilt als Registrierung im Sinne von Absatz eins, Ebenso gelten landwirtschaftliche Betriebe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852 aus 2004, registriert sind, als registrierte Betriebe gemäß Verordnung (EG) Nr. 183 aus 2005,.
  3. Absatz 3,Name und Adresse der registrierten Betriebe sind auf Verlangen von Personen, die ein berechtigtes Interesse (Artikel 5, Absatz 6, der Verordnung (EG) Nr. 183 aus 2005,) nachweisen können, vom Landeshauptmann bekanntzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2010

Gesetzesnummer

20000483

Dokumentnummer

NOR40074584