Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Futtermittelverordnung 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 93/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 316/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe müssen bis zu ihrer Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr von einem Dokument gemäß Richtlinie 98/68/EG begleitet werden. Das Dokument ist in deutscher Sprache vom Einführer auszustellen und den Organen der Zollbehörde oder bei der Einfuhr von Vormischungen oder Futtermitteln mit tierischen Bestandteilen den Organen der Veterinärbehörde vorzulegen, welche die Durchführung der Kontrollen auf dem Dokument zu bescheinigen haben.
(2)Absatz 2,Folgende Futtermittel unterliegen nicht der Grenzkontrolle:
Futtermittel, die für gleichzeitig mitgeführte Tiere bestimmt sind;
Futtermittel für Heimtiere bis zu einem Wert von 75 € oder einem Nettogewicht von 10 kg;
Grünfutter, frisch oder getrocknet, auch in gepresster oder silierter Form.
Pflanzliche Futtermittel, die im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften in einem Drittland in unmittelbarer Nähe des Zollgebiets der Gemeinschaft erwirtschaftet und abgabenfrei in das Bundesgebiet verbracht werden.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2010
Dokumentnummer
NOR40027005