Rechtstracker.at

§ 27

Fassungen
25.09.2004 bis 30.09.2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2725.09.200430.09.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 316/2010
§ 2719.01.200224.09.2004 § → § BGBl. II Nr. 28/2002
§ 2701.10.200018.01.2002 BGBl. II Nr. 93/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Futtermittelverordnung 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

25.09.2004

Außerkrafttretensdatum

30.09.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 316/2010

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

7. Abschnitt
Gebühren

Grenzkontrollgebühren

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Für die Durchführung der Kontrollen haben der Einführer, der Absender und der Empfänger als Gesamtschuldner für jede Sendung eine Gebühr von 40 € zu entrichten. Ausgenommen von der Gebührenpflicht sind Sendungen, für die bereits eine Gebührenpflicht nach der EBVO 2001 besteht.
  2. Absatz 2,Die Gebühr ist von den Zollbehörden zugunsten des Bundesministeriums für Finanzen zu vereinnahmen und zu verrechnen. Bei der Festsetzung und Vorschreibung der Grenzkontrollgebühren durch die Zollbehörden ist das Zollrecht sinngemäß anzuwenden. Bei den Futtermitteln tierischen Ursprungs erfolgt die Einhebung und Verrechnung durch die Zollbehörde nach Vorschreibung durch die Organe der Veterinärbehörde anteilsmäßig nach Aufwand zugunsten des Bundeskanzlers.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2010

Gesetzesnummer

20000483

Dokumentnummer

NOR40056432