Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Futtermittelverordnung 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 93/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 316/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Toleranzen
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Angaben über Gehalte an Zusatzstoffen gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte von den angegebenen höchstens abweichen:
bis 0,5 Einheiten (mg, 1 000 mg, 1 000 IE) um 40%,
über 0,5 bis 1,0 Einheiten um 0,2 Einheiten,
über 1,0 bis 500 Einheiten um 20%,
über 500 bis 1 000 Einheiten um 100 Einheiten,
über 1 000 Einheiten um 10%.
(2)Absatz 2,Sofern keine in der Verordnung festgelegten Höchstwerte überschritten werden, gelten nach der wertvermehrenden Seite die dreifachen Toleranzen nach Abs. 1.Sofern keine in der Verordnung festgelegten Höchstwerte überschritten werden, gelten nach der wertvermehrenden Seite die dreifachen Toleranzen nach Absatz eins,
(3)Absatz 3,Angaben über Gehalte an Inhaltsstoffen in Einzel- oder Mischfuttermitteln gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte von den angegebenen um nicht mehr als die in Anlage 4 Teil A und B festgesetzten Werte abweichen. Die Werte schließen die verfahrensbedingten Fehlerbereiche bei der Probenahme und Analyse ein.
(4)Absatz 4,Abweichend von Abs. 1 gelten Angaben über Gehalte an Inhaltsstoffen in Mischfuttermitteln für Heimtiere noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte von den angegebenen um nicht mehr als die in Anlage 4 Teil C festgesetzten Werte abweichen.Abweichend von Absatz eins, gelten Angaben über Gehalte an Inhaltsstoffen in Mischfuttermitteln für Heimtiere noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte von den angegebenen um nicht mehr als die in Anlage 4 Teil C festgesetzten Werte abweichen.
Anmerkung
Griechische Buchstaben nicht direkt darstellbar, es wird daher auf
die gedruckte Form des BGBl. bzw. auf das PDF-Format im RIS
verwiesen:
BGBl. II Nr. 93/2000
Schlagworte
Einzelfuttermittel
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2010
Dokumentnummer
NOR40005668