Rechtstracker.at

§ 32

Fassungen
01.03.2000 bis 30.09.2010 — BGBl. II Nr. 93/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3201.03.200030.09.2010 BGBl. II Nr. 93/2000 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 316/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Futtermittelverordnung 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

01.03.2000BGBl. II Nr. 93/2000

Außerkrafttretensdatum

30.09.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 316/2010

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Toleranzen

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Angaben über Gehalte an Zusatzstoffen gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte von den angegebenen höchstens abweichen:
    1. Ziffer eins
      bis 0,5 Einheiten (mg, 1 000 mg, 1 000 IE) um 40%,
    2. Ziffer 2
      über 0,5 bis 1,0 Einheiten um 0,2 Einheiten,
    3. Ziffer 3
      über 1,0 bis 500 Einheiten um 20%,
    4. Ziffer 4
      über 500 bis 1 000 Einheiten um 100 Einheiten,
    5. Ziffer 5
      über 1 000 Einheiten um 10%.
  2. Absatz 2,Sofern keine in der Verordnung festgelegten Höchstwerte überschritten werden, gelten nach der wertvermehrenden Seite die dreifachen Toleranzen nach Absatz eins,
  3. Absatz 3,Angaben über Gehalte an Inhaltsstoffen in Einzel- oder Mischfuttermitteln gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte von den angegebenen um nicht mehr als die in Anlage 4 Teil A und B festgesetzten Werte abweichen. Die Werte schließen die verfahrensbedingten Fehlerbereiche bei der Probenahme und Analyse ein.
  4. Absatz 4,Abweichend von Absatz eins, gelten Angaben über Gehalte an Inhaltsstoffen in Mischfuttermitteln für Heimtiere noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte von den angegebenen um nicht mehr als die in Anlage 4 Teil C festgesetzten Werte abweichen.

Anmerkung

Griechische Buchstaben nicht direkt darstellbar, es wird daher auf
die gedruckte Form des BGBl. bzw. auf das PDF-Format im RIS
verwiesen:
BGBl. II Nr. 93/2000

Schlagworte

Einzelfuttermittel

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2010

Gesetzesnummer

20000483

Dokumentnummer

NOR40005668