Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Futtermittelverordnung 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 93/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 316/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Verpackung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Futtermittel-Ausgangserzeugnisse können lose oder in geschlossenen Verpackungen oder Behältnissen in Verkehr gebracht werden.
(2)Absatz 2,Zusatzstoffe und Vormischungen dürfen nur in geschlossenen Verpackungen oder Behältnissen in Verkehr gebracht werden. Die Verpackungen und Behältnisse sind so zu verschließen, daß der Verschluß beim Öffnen beschädigt wird und nicht wiederverwendet werden kann.
(3)Absatz 3,Mischfuttermittel dürfen lose oder in unverschlossenen Verpackungen oder Behältnissen in Verkehr gebracht werden, soweit diese
von einem Futtermittelhersteller an andere Futtermittelhersteller oder zur Verpackung,
in Form von Gemischen von ganzen Samen oder Früchten,
in Form von Futterblöcken oder Lecksteinen oder
in Mengen von nicht mehr als 50 Kilogramm unmittelbar an den Endverbraucher
abgegeben werden.
(4)Absatz 4,Lose oder in unverschlossenen Behältnissen dürfen in Verkehr gebracht werden
Melassefuttermittel, die aus bis zu drei Futtermittel-Ausgangserzeugnissen bestehen,
zu Pellets gepreßte Mischfuttermittel,
Mischfuttermittel, die von einem Futtermittelhersteller unmittelbar an den Endverbraucher abgegeben werden.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2010
Dokumentnummer
NOR40005640