Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.03.2000 bis 30.09.2010 — BGBl. II Nr. 93/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.03.200030.09.2010 BGBl. II Nr. 93/2000 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 316/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Futtermittelverordnung 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.03.2000BGBl. II Nr. 93/2000

Außerkrafttretensdatum

30.09.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 316/2010

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Verpackung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Futtermittel-Ausgangserzeugnisse können lose oder in geschlossenen Verpackungen oder Behältnissen in Verkehr gebracht werden.
  2. Absatz 2,Zusatzstoffe und Vormischungen dürfen nur in geschlossenen Verpackungen oder Behältnissen in Verkehr gebracht werden. Die Verpackungen und Behältnisse sind so zu verschließen, daß der Verschluß beim Öffnen beschädigt wird und nicht wiederverwendet werden kann.
  3. Absatz 3,Mischfuttermittel dürfen lose oder in unverschlossenen Verpackungen oder Behältnissen in Verkehr gebracht werden, soweit diese
    1. Ziffer eins
      von einem Futtermittelhersteller an andere Futtermittelhersteller oder zur Verpackung,
    2. Ziffer 2
      in Form von Gemischen von ganzen Samen oder Früchten,
    3. Ziffer 3
      in Form von Futterblöcken oder Lecksteinen oder
    4. Ziffer 4
      in Mengen von nicht mehr als 50 Kilogramm unmittelbar an den Endverbraucher
    abgegeben werden.
  4. Absatz 4,Lose oder in unverschlossenen Behältnissen dürfen in Verkehr gebracht werden
    1. Ziffer eins
      Melassefuttermittel, die aus bis zu drei Futtermittel-Ausgangserzeugnissen bestehen,
    2. Ziffer 2
      zu Pellets gepreßte Mischfuttermittel,
    3. Ziffer 3
      Mischfuttermittel, die von einem Futtermittelhersteller unmittelbar an den Endverbraucher abgegeben werden.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2010

Gesetzesnummer

20000483

Dokumentnummer

NOR40005640