Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über Staatsangehörigkeit
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 39/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 39 aus 2000,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Index
49/02 Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit
Text
Kapitel VIKapitel römisch sechs
Staatennachfolge und Staatsangehörigkeit
Artikel 18
Grundsätze
(1)Absatz eins,In Staatsangehörigkeitsangelegenheiten in Fällen einer Staatennachfolge beachtet jeder betroffene Vertragsstaat, insbesondere um Staatenlosigkeit zu vermeiden, die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit, die Vorschriften der Menschenrechte und die in den Artikeln 4 und 5 dieses Übereinkommens und in Absatz 2 dieses Artikels enthaltenen Grundsätze.
(2)Absatz 2,Bei der Entscheidung über die Verleihung oder Beibehaltung der Staatsangehörigkeit in Fällen der Staatennachfolge berücksichtigt jeder Vertragsstaat insbesondere:
die echte und tatsächliche Beziehung des Betroffenen zum Staat;
den gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen zur Zeit der Staatennachfolge;
den Willen des Betroffenen;
die territoriale Herkunft des Betroffenen.
(3)Absatz 3,In den Fällen, in denen der Staatsangehörigkeitserwerb vom Verlust einer ausländischen Staatsangehörigkeit abhängig ist, sind die Bestimmungen des Artikels 16 dieses Übereinkommens anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2019
Dokumentnummer
NOR40005993