Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über Staatsangehörigkeit
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 39/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 39 aus 2000,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
49/02 Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit
Text
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Übereinkommens:
bedeutet „Staatsangehörigkeit“ das rechtliche Band zwischen einer Person und einem Staat und weist nicht auf die Volkszugehörigkeit einer Person hin;
bedeutet „mehrfache Staatsangehörigkeit“ den gleichzeitigen Besitz zweier oder mehrerer Staatsangehörigkeiten durch eine Person;
bedeutet „Kind“ jede Person unter 18 Jahren, soweit die Volljährigkeit nach dem für das Kind geltenden Recht nicht zu einem früheren Zeitpunkt erlangt wird;
bedeutet „innerstaatliches Recht“ alle Arten von Bestimmungen des nationalen Rechtssystems, einschließlich der Verfassung, der Gesetze, Verordnungen, Bescheide, des Fallrechts, der Vorschriften und der Handhabung des Gewohnheitsrechts, wie auch der Vorschriften, die aus verbindlichen Völkerrechtsinstrumenten entstehen.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2019
Dokumentnummer
NOR40005977