Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über Staatsangehörigkeit
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 39/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 39 aus 2000,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 28Artikel 28
Index
49/02 Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit
Text
Artikel 28
Beitritt
(1)Absatz eins,Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarates jeden Nichtmitgliedstaat des Europarates, der an seiner Ausarbeitung nicht teilgenommen hat, einladen, diesem Übereinkommen beizutreten.
(2)Absatz 2,Für jeden beitretenden Staat tritt dieses Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach der Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarates folgt.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2019
Dokumentnummer
NOR40006003