Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über Staatsangehörigkeit
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 39/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 39 aus 2000,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 31Artikel 31
Index
49/02 Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit
Text
Artikel 31
Kündigung
(1)Absatz eins,Jeder Vertragsstaat kann jederzeit das gesamte Übereinkommen oder nur Kapitel VII durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation kündigen.Jeder Vertragsstaat kann jederzeit das gesamte Übereinkommen oder nur Kapitel römisch sieben durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation kündigen.
(2)Absatz 2,Die Kündigung tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Einlangen der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2019
Dokumentnummer
NOR40006006