Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über Staatsangehörigkeit
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 39/2000Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 39 aus 2000,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
49/02 Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit
Text
Artikel 5
Gleichbehandlung
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen eines Vertragsstaates betreffend die Staatsangehörigkeit dürfen keine Unterscheidungen oder Praktiken enthalten, die eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts, der Religion, der Rasse, der Hautfarbe, der nationalen Herkunft oder der Volkszugehörigkeit beinhalten.
(2)Absatz 2,Jeder Vertragsstaat soll von dem Grundsatz geleitet sein, seine Staatsangehörigen nicht zu diskriminieren, unabhängig davon, ob es sich bei diesen um Staatsangehörige durch Geburt handelt oder ob sie die Staatsangehörigkeit später erworben haben.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2019
Dokumentnummer
NOR40005980